5Ob137/94
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.12.1994 Geschäftszahl5Ob137/94; 5Ob45/06p NormWEG 1975 §10;
RechtssatzHat sich der Erbe durch Abgabe seiner - gemäß § 806 ABGB unwiderruflichen - Erbserklärung für den Erwerb als Erbe entschieden und erst - verspätet - nach Ausübung seines Wahlrechtes den Zuwachs gemäß § 10 Abs 1 Z 1 WEG in Anspruch genommen, sind nach dem Einleitungssatz des § 10 Abs 1 WEG die folgenden Sonderbestimmungen nicht anzuwenden.Hat sich der Erbe durch Abgabe seiner - gemäß Paragraph 806, ABGB unwiderruflichen - Erbserklärung für den Erwerb als Erbe entschieden und erst - verspätet - nach Ausübung seines Wahlrechtes den Zuwachs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Anspruch genommen, sind nach dem Einleitungssatz des Paragraph 10, Absatz eins, WEG die folgenden Sonderbestimmungen nicht anzuwenden.
EntscheidungstexteTE OGH 1994/12/13 5 Ob 137/94 TE OGH 2006/08/29 5 Ob 45/06p Vgl auch RechtssatznummerRS0082891