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{'item': ['Ds6/94', 'Ds3/01', 'Ds4/06', 'Ds9/06', 'Ds5/07']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1994 GeschäftszahlDs6/94; Ds3/01; Ds4/06; Ds9/06; Ds5/07 NormRDG §57 Abs1; RDG §60; RechtssatzDer Richter, der als Ausfluss seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist (§ 60 RDG), hat bei größerer Belastung gemäß seiner Dienstpflicht (verbis: unter Einsatz von Kraft und Eifer - § 57 Abs 1 RDG) gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben zur zeitgerechten Ausfertigung der Entscheidungen nachzukommen und solcherart seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung so rasch wie möglich zu erledigen.Der Richter, der als Ausfluss seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist (Paragraph 60, RDG), hat bei größerer Belastung gemäß seiner Dienstpflicht (verbis: unter Einsatz von Kraft und Eifer - Paragraph 57, Absatz eins, RDG) gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben zur zeitgerechten Ausfertigung der Entscheidungen nachzukommen und solcherart seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung so rasch wie möglich zu erledigen. EntscheidungstexteTE OGH 1994/12/14 Ds 6/94 TE OGH 2001/06/11 Ds 3/01 TE OGH 2006/09/11 Ds 4/06 Vgl auch; Beisatz: Ein Richter, der angesichts seines individuell zeitaufwändigen Arbeitsstils die ihm übertragenen Aufgaben nicht zu bewältigen vermag, ist verpflichtet, die Modalitäten seiner solcherart im Endeffekt als nicht zielführend erwiesenen Arbeitsweise zu ändern. (T1) TE OGH 2007/03/28 Ds 9/06 Auch; nur: Der Richter, der als Ausfluss seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist (§ 60 RDG), hat bei größerer Belastung gemäß seiner Dienstpflicht gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben nachzukommen und solcherart seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. (T2); Beisatz: Dies gilt jedenfalls für die Bewältigung vorübergehender erheblich überdurchschnittlicher Arbeitsspitzen, dagegen nicht für die Erledigung eines die objektive Belastbarkeitsgrenze - nach einem allgemeinen, durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Maßstab - nicht bloß geringfügig übersteigenden Arbeitsanfalls während vieler Monate oder sogar Jahre. (T3); Beisatz: Hier: Keine Freistellung für Großverfahren. (T4) Auch; nur: Der Richter, der als Ausfluss seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist (Paragraph 60, RDG), hat bei größerer Belastung gemäß seiner Dienstpflicht gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben nachzukommen und solcherart seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. (T2); Beisatz: Dies gilt jedenfalls für die Bewältigung vorübergehender erheblich überdurchschnittlicher Arbeitsspitzen, dagegen nicht für die Erledigung eines die objektive Belastbarkeitsgrenze - nach einem allgemeinen, durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Maßstab - nicht bloß geringfügig übersteigenden Arbeitsanfalls während vieler Monate oder sogar Jahre. (T3); Beisatz: Hier: Keine Freistellung für Großverfahren. (T4) TE OGH 2007/10/22 Ds 5/07 15 Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wer als Richter vorsätzlich Verfahren verzögert, handelt auch dann seiner aus §57 Abs1 zweiter Satz (letzter Fall) RDG erhellenden Verpflichtung zu (objektiv) raschestmöglicher Erledigung zuwider, wenn er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, es aber unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit (sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art) zu ergreifen oder bei Unfähigkeit zur Pflichterfüllung als Richter gebotene Schritte zu setzen (vgl §§ 83 Abs 2 zweiter Fall, 91 Abs 1 RDG). (T5) Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wer als Richter vorsätzlich Verfahren verzögert, handelt auch dann seiner aus §57 Abs1 zweiter Satz (letzter Fall) RDG erhellenden Verpflichtung zu (objektiv) raschestmöglicher Erledigung zuwider, wenn er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, es aber unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit (sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art) zu ergreifen oder bei Unfähigkeit zur Pflichterfüllung als Richter gebotene Schritte zu setzen vergleiche Paragraphen 83, Absatz 2, zweiter Fall, 91 Absatz eins, RDG). (T5) RechtssatznummerRS0072510

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.