RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.12.1994 GeschäftszahlDs6/94; Ds12/00; Ds4/06; DS12/08 NormRDG §57 Abs1; RDG §101 Abs1 RechtssatzEs mag durchaus zutreffen, dass in dem einen oder anderen besonders schwierigen und umfangreichen Einzelfall die Frist des § 415 ZPO trotz ihrer Verlängerung auf vier Wochen durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989 nicht eingehalten werden kann. Im Regelfall handelt es sich aber bei dieser Frist um eine durchaus auch bei größerer Arbeitsbelastung realistischerweise angemessene Frist, die ein Richter grundsätzlich einzuhalten in der Lage sein muss.Es mag durchaus zutreffen, dass in dem einen oder anderen besonders schwierigen und umfangreichen Einzelfall die Frist des Paragraph 415, ZPO trotz ihrer Verlängerung auf vier Wochen durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989 nicht eingehalten werden kann. Im Regelfall handelt es sich aber bei dieser Frist um eine durchaus auch bei größerer Arbeitsbelastung realistischerweise angemessene Frist, die ein Richter grundsätzlich einzuhalten in der Lage sein muss. EntscheidungstexteTE OGH 1994/12/14 Ds 6/94 TE OGH 2000/10/23 Ds 12/00 Vgl auch; Beisatz: Wenn im vorliegenden Fall dem Disziplinarbeschuldigten eine einzige, aber extrem lange Ausfertigungsverzögerung nur als Ordnungswidrigkeit angelastet wird, bedarf es der Prüfung, ob seine Belastung so groß war, dass er zufolge einer Vielzahl gleich wichtiger offener Urteilsausfertigungen nicht in der Lage war, auch in der verfahrensgegenständlichen Cga-Sache seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Rechtssachen so rasch wie möglich zu erledigen. (T1) TE OGH 2006/09/11 Ds 4/06 Vgl auch; Beisatz: Ein Richter, der diese Frist in insgesamt 81 Fällen vorsätzlich jeweils um ein Vielfaches - oft sogar weit mehr als um das Fünffache - überschreitet, verletzt seine ihm durch § 57 Abs 1 zweiter Satz RDG auferlegte Pflicht, sich mit voller Kraft und Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, derart oft und nachhaltig, dass die Annahme eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 erster Satz RDG nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Daran vermag auch eine hohe Qualität der ausgefertigten Urteile nichts zu ändern. (T2) Vgl auch; Beisatz: Ein Richter, der diese Frist in insgesamt 81 Fällen vorsätzlich jeweils um ein Vielfaches - oft sogar weit mehr als um das Fünffache - überschreitet, verletzt seine ihm durch Paragraph 57, Absatz eins, zweiter Satz RDG auferlegte Pflicht, sich mit voller Kraft und Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, derart oft und nachhaltig, dass die Annahme eines Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, erster Satz RDG nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Daran vermag auch eine hohe Qualität der ausgefertigten Urteile nichts zu ändern. (T2) TE OGH 2009/09/29 DS 12/08 nur: Im Regelfall handelt es sich aber bei dieser Frist um eine durchaus auch bei größerer Arbeitsbelastung realistischerweise angemessene Frist, die ein Richter grundsätzlich einzuhalten in der Lage sein muss. (T3) RechtssatznummerRS0072515
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.