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8ObS21/94

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076826 Entscheidungsdatum15.12.1994 Geschäftszahl8ObS21/94; 8ObS73/97m; 8ObS206/98x; 8ObS236/99k; 8ObS323/99d; 8ObS191/00x; 8ObS13/01x; 8ObS195/00k; 8ObS22/0

§1

Abs3 Z4;

§1

Abs4a;

idF

Nov 1997 §3 Abs3IESG §1 Abs3 Z2;

§1

Abs3 Z4;

§1

Abs4a;

in der Fassung

Nov 1997 §3 Abs3 RechtssatzAufgrund der durch die Novelle BGBl 1993/817 neu geschaffenen Bestimmung des Abs 4 a sollte der Abfertigungsanspruch generell erfaßt werden und nicht etwa freiwillig vereinbarte über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Ansprüche als sonstige Entgeltansprüche weiterhin nach der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 4

begrenzt sein.Aufgrund der durch die Novelle BGBl 1993/817 neu geschaffenen Bestimmung des Absatz 4, a sollte der Abfertigungsanspruch generell erfaßt werden und nicht etwa freiwillig vereinbarte über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Ansprüche als sonstige Entgeltansprüche weiterhin nach der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4,

begrenzt sein. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-15 8 ObS 21/94 TE OGH 1997-03-13 8 ObS 73/97m Auch TE OGH 1999-01-28 8 ObS 206/98x Auch TE OGH 1999-11-11 8 ObS 236/99k Vgl auch; Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist nach der Rechtslage vor dem IRÄG 1997 unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2

zulässig. (T1)Vgl auch; Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist nach der Rechtslage vor dem IRÄG 1997 unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,

zulässig. (T1) TE OGH 2000-01-27 8 ObS 323/99d Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 3 Abs 3

idF Nov 1997 ist eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2

der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrundezulegen ist, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach Paragraph 3, Absatz 3,

in der Fassung Nov 1997 ist eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,

der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrundezulegen ist, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T2) TE OGH 2000-09-07 8 ObS 191/00x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hiebei ist nicht erforderlich, dass die tatsächlich absolvierten Zeiten beim selben Arbeitgeber verbracht wurden. (T3) TE OGH 2001-01-25 8 ObS 13/01x Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (Hier: Halbtagesbeschäftigung mit Vereinbarung, für die Abfertigung weiterhin den Gehalt der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen, wobei Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz möglich gewesen wäre.) (T4) TE OGH 2001-03-08 8 ObS 195/00k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-02-22 8 ObS 22/01w Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ansprüche auf Grund einer einzelvertraglichen Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten, die über das in § 23 AngG vorgesehene Ausmaß hinausgehen, sind nicht gesichert. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ansprüche auf Grund einer einzelvertraglichen Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten, die über das in Paragraph 23, AngG vorgesehene Ausmaß hinausgehen, sind nicht gesichert. (T5) TE OGH 2001-08-16 8 ObS 292/00z TE OGH 2001-11-15 8 ObS 257/01d Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz

dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz

dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T6) TE OGH 2003-10-30 8 ObS 14/03x Auch; Beis wie T4 nur: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (T7); Beisatz: Wurde anläßlich der Herabsetzung von Vollbeschäftigung auf Halbtagsbeschäftigung die Erhöhung der Abfertigungsbemessungsgrundlage durch aliquote Einbeziehung des früheren, höheren Entgelts vereinbart, ist dies bei der Sicherung zu berücksichtigen, da sich die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Regelung im Rahmen der gesetzlichen Modelle (§ 23 Abs 8 AngG, §§ 11 Abs 4, 13 Abs 2, 14 Abs 4 und 14a Abs 7 AVRAG, welche ebenfalls darauf abzielen, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme dieser Modelle beendet wird, der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers zugrundezulegen ist beziehungsweise eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist) hält. (T8)Auch; Beis wie T4 nur: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (T7); Beisatz: Wurde anläßlich der Herabsetzung von Vollbeschäftigung auf Halbtagsbeschäftigung die Erhöhung der Abfertigungsbemessungsgrundlage durch aliquote Einbeziehung des früheren, höheren Entgelts vereinbart, ist dies bei der Sicherung zu berücksichtigen, da sich die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Regelung im Rahmen der gesetzlichen Modelle (Paragraph 23, Absatz 8, AngG, Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 2, 14, Absatz 4 und 14 a Absatz 7, AVRAG, welche ebenfalls darauf abzielen, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme dieser Modelle beendet wird, der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers zugrundezulegen ist beziehungsweise eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist) hält. (T8) TE OGH 2003-11-13 8 ObS 15/03v Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2005-04-28 8 ObS 24/04v Beis wie T7; Beisatz: Wurde - im Zusammenhang mit der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung - ein neuer Dienstvertrag geschlossen, kann auch dann, wenn der Abfertigungsanspruch - hier im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung - bereits 12 Monatsentgelte erreicht hat und ausbezahlt wurde, für das neue Arbeitsverhältnis ein weiterer gesicherter Abfertigungsanspruch entstehen. Es sind nur jene Zeiten für die Berechnung des neuen Abfertigungsanspruchs auszuscheiden, die für den damaligen Abfertigungsanspruch notwendig waren. (T9) TE OGH 2008-08-20 9 ObA 83/07g Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung weicht nicht vom § 23 Abs 1 AngG ab, sondern hat lediglich für Ansprüche nach dem

ausgesprochen, dass es den Arbeitsvertragsparteien nicht nur unbenommen ist, hintereinander mehrere Dienstverhältnisse zu begründen, sondern auch, dass es ihnen in diesem Fall zusteht, eine zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Abfertigungsregelung zu treffen, die durch Insolvenzausfallgeld gedeckt ist. (T10)Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung weicht nicht vom Paragraph 23, Absatz eins, AngG ab, sondern hat lediglich für Ansprüche nach dem

ausgesprochen, dass es den Arbeitsvertragsparteien nicht nur unbenommen ist, hintereinander mehrere Dienstverhältnisse zu begründen, sondern auch, dass es ihnen in diesem Fall zusteht, eine zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Abfertigungsregelung zu treffen, die durch Insolvenzausfallgeld gedeckt ist. (T10) TE OGH 2011-11-22 8 ObS 15/11f Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9 nur: Es sind nur jene Zeiten für die Berechnung des neuen Abfertigungsanspruchs auszuscheiden, die für den damaligen Abfertigungsanspruch notwendig waren. (T11) TE OGH 2018-02-27 9 ObA 155/17k Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2018-09-24 8 ObS 3/18a Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Genereller Zweck der Regelung des § 3 Abs 3

ist es, den Umfang der Sicherung von Ansprüchen der Parteiendisposition zu entziehen und auf das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß zu beschränken. (T12)Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Genereller Zweck der Regelung des Paragraph 3, Absatz 3,

ist es, den Umfang der Sicherung von Ansprüchen der Parteiendisposition zu entziehen und auf das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß zu beschränken. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076826

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.