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{'item': '15Os112/94; 17Os1/12v; 14Os20/24h; 14Os26/24s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089544 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl15Os112/94; 17Os1/12v; 14Os20/24h; 14Os26/24s NormStGB §3 B4 StGB §207 StGB §302 RechtssatzDie rechtfertigende Wirkung des Einverständnisses des Verletzten kommt nur bei solchen Delikten in Betracht, bei denen die Rechtsordnung dem Träger des Rechtsgutes die (alleinige) Verfügungsgewalt über das geschützte Rechtsgut einräumt, also bei disponiblen Rechtsgütern, während Eingriffe in persönliche Rechtsgüter, die auch im Interesse der Allgemeinheit geschützt sind, trotz Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig bleiben. Zu derartigen indisponiblen Individualrechtsgütern zählt aber der Schutz Unmündiger (beiderlei Geschlechts) vor sexuellen Eingriffen, wobei durch die Strafnorm des § 207 StGB im Interesse der Allgemeinheit auch der zustimmende Verletzte angesichts seines unter vierzehn Jahren gelegenen Alters geschützt werden soll.Die rechtfertigende Wirkung des Einverständnisses des Verletzten kommt nur bei solchen Delikten in Betracht, bei denen die Rechtsordnung dem Träger des Rechtsgutes die (alleinige) Verfügungsgewalt über das geschützte Rechtsgut einräumt, also bei disponiblen Rechtsgütern, während Eingriffe in persönliche Rechtsgüter, die auch im Interesse der Allgemeinheit geschützt sind, trotz Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig bleiben. Zu derartigen indisponiblen Individualrechtsgütern zählt aber der Schutz Unmündiger (beiderlei Geschlechts) vor sexuellen Eingriffen, wobei durch die Strafnorm des Paragraph 207, StGB im Interesse der Allgemeinheit auch der zustimmende Verletzte angesichts seines unter vierzehn Jahren gelegenen Alters geschützt werden soll. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-15 15 Os 112/94 TE OGH 2012-06-18 17 Os 1/12v Vgl; Beisatz: Angesichts der Breite des mit § 302 Abs 1 StGB angestrebten Rechtsgüterschutzes, der zum Großteil außerhalb der Verfügungsbefugnis des Einzelnen liegt (wo sich die Frage nach wirksamer Zustimmung gar nicht stellt), kann nicht gesagt werden, Fehlen der Einwilligung sei ein Tatbestandsmerkmal dieser strafbaren Handlung. Demgemäß kommt der (tatsächlichen oder mutmaßlichen) Einwilligung des Betroffenen in einen (vom Täter gedachten) Eingriff in an sich durch § 302 Abs 1 StGB geschützte Rechte, sofern diese der Verfügungsbefugnis des Einzelnen unterliegen, die Bedeutung eines Rechtfertigungsgrundes zu. Bei dessen Prüfung im einzelnen Fall ist demnach aus dem Blickwinkel des § 302 Abs 1 StGB auf das jeweils vom Schädigungsvorsatz betroffene Recht abzustellen. Unterliegt dieses ‑ wie im gegebenen Zusammenhang das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz ‑ der Disposition des Einzelnen, kommt der Rechtfertigungsgrund in Betracht. (T1)Vgl; Beisatz: Angesichts der Breite des mit Paragraph 302, Absatz eins, StGB angestrebten Rechtsgüterschutzes, der zum Großteil außerhalb der Verfügungsbefugnis des Einzelnen liegt (wo sich die Frage nach wirksamer Zustimmung gar nicht stellt), kann nicht gesagt werden, Fehlen der Einwilligung sei ein Tatbestandsmerkmal dieser strafbaren Handlung. Demgemäß kommt der (tatsächlichen oder mutmaßlichen) Einwilligung des Betroffenen in einen (vom Täter gedachten) Eingriff in an sich durch Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschützte Rechte, sofern diese der Verfügungsbefugnis des Einzelnen unterliegen, die Bedeutung eines Rechtfertigungsgrundes zu. Bei dessen Prüfung im einzelnen Fall ist demnach aus dem Blickwinkel des Paragraph 302, Absatz eins, StGB auf das jeweils vom Schädigungsvorsatz betroffene Recht abzustellen. Unterliegt dieses ‑ wie im gegebenen Zusammenhang das Grundrecht der Betroffenen auf Datenschutz ‑ der Disposition des Einzelnen, kommt der Rechtfertigungsgrund in Betracht. (T1) TE OGH 2024-06-19 14 Os 20/24h vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089544

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.