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{'item': ['15Os112/94', '14Os18/05m', '12Os126/05d', '12Os25/19x', '12Os21/20k', '15Os65/20b']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095272 Entscheidungsdatum15.12.1994 Geschäftszahl15Os112/94; 14Os18/05m; 12Os126/05d; 12Os25/19x; 12Os21/20k; 15Os65/20b NormStGB §207 Abs1 RechtssatzMißbrauch im Sinn des § 207 StGB bedeutet das Ausnützen des Alters des unmündigen Opfers, dessen mangelnde Reife zu einer freien Willensbildung in bezug auf sexuelle Handlungen vom Gesetz generell präsumiert wird, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen und erfaßt sowohl die aktive als auch die passive Beteiligung des Unmündigen an der unzüchtigen Handlung. Das Einverständnis des Opfers spielt bei dem Delikt nach § 207 Abs 1 StGB ebensowenig eine Rolle wie ein Verführen des Täters durch das Opfer oder dessen Erfahrung auf sexuellem Gebiet oder dessen Streben nach einer Lustempfindung.Mißbrauch im Sinn des Paragraph 207, StGB bedeutet das Ausnützen des Alters des unmündigen Opfers, dessen mangelnde Reife zu einer freien Willensbildung in bezug auf sexuelle Handlungen vom Gesetz generell präsumiert wird, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen und erfaßt sowohl die aktive als auch die passive Beteiligung des Unmündigen an der unzüchtigen Handlung. Das Einverständnis des Opfers spielt bei dem Delikt nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ebensowenig eine Rolle wie ein Verführen des Täters durch das Opfer oder dessen Erfahrung auf sexuellem Gebiet oder dessen Streben nach einer Lustempfindung. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-15 15 Os 112/94 TE OGH 2005-08-09 14 Os 18/05m Vgl; Beisatz: Hier: Die zweite Deliktsvariante des § 205 Abs 1 StGB schützt vor missbräuchlichen Angriffen gegen die sexuelle Integrität von Personen, die zwar nicht widerstandsunfähig, aber - vergleichbar Unmündigen (§§ 206, 207 StGB) - zustandsbedingt mangels entsprechender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu einer freien Selbstbestimmung nicht im Stande sind. Dabei kommt es (wie auch in den Fällen der nach gefestigter Rechtsprechung mit den §§ 201 bzw 202 StGB in echter Idealkonkurrenz zusammentreffenden §§ 206f StGB auf eine allfällige (solcherart unwirksame) Einwilligung des Tatopfers oder auf die Herbeiführung der geschlechtlichen Handlung mit den Mitteln der Gewalt oder der gefährlichen Drohung nicht an. (T1)Vgl; Beisatz: Hier: Die zweite Deliktsvariante des Paragraph 205, Absatz eins, StGB schützt vor missbräuchlichen Angriffen gegen die sexuelle Integrität von Personen, die zwar nicht widerstandsunfähig, aber - vergleichbar Unmündigen (Paragraphen 206, 207, StGB) - zustandsbedingt mangels entsprechender Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit zu einer freien Selbstbestimmung nicht im Stande sind. Dabei kommt es (wie auch in den Fällen der nach gefestigter Rechtsprechung mit den Paragraphen 201, bzw 202 StGB in echter Idealkonkurrenz zusammentreffenden Paragraphen 206 f, StGB auf eine allfällige (solcherart unwirksame) Einwilligung des Tatopfers oder auf die Herbeiführung der geschlechtlichen Handlung mit den Mitteln der Gewalt oder der gefährlichen Drohung nicht an. (T1) TE OGH 2005-12-22 12 Os 126/05d Auch; Beisatz: Die Erfahrung des Opfers auf sexuellem Gebiet spielt bei dem Delikt nach § 207 Abs 1 StGB keine Rolle. (T2)Auch; Beisatz: Die Erfahrung des Opfers auf sexuellem Gebiet spielt bei dem Delikt nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB keine Rolle. (T2) TE OGH 2019-05-09 12 Os 25/19x nur: Das Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand der §§ 206 f StGB nicht aus. (T3)nur: Das Einverständnis des Opfers schließt den Tatbestand der Paragraphen 206, f StGB nicht aus. (T3) Beisatz: § 90 StGB kommt nicht zur Anwendung. (T4)Beisatz: Paragraph 90, StGB kommt nicht zur Anwendung. (T4) TE OGH 2020-07-22 12 Os 21/20k Vgl TE OGH 2020-07-27 15 Os 65/20b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095272

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