Abs 1 letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Da § 10 RAO im gegebenen Zusammenhang auch die bloße Beratung verbietet, ergibt sich, daß es sich (trotz der Bezugnahme auf "Rechtsstreit" in § 10 Abs 1 letzter Satz RAO) nicht gerade um eine Streitsache handeln muß, weshalb auch die Besorgung außerstreitiger Angelegenheiten (selbst ohne Erteilung einer schriftlichen Vollmacht) als Parteienvertretung zu beurteilen ist und die Erteilung auch nur eines Rates an eine andere Partei, die ein entgegengesetztes Interesse hat, untersagt ist.
Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat.
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Da Paragraph 10, RAO im gegebenen Zusammenhang auch die bloße Beratung verbietet, ergibt sich, daß es sich (trotz der Bezugnahme auf "Rechtsstreit" in Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz RAO) nicht gerade um eine Streitsache handeln muß, weshalb auch die Besorgung außerstreitiger Angelegenheiten (selbst ohne Erteilung einer schriftlichen Vollmacht) als Parteienvertretung zu beurteilen ist und die Erteilung auch nur eines Rates an eine andere Partei, die ein entgegengesetztes Interesse hat, untersagt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-16 1 Bkd 2/94 TE OGH 2000-11-20 16 Bkd 14/00 Vgl auch; nur:
Abs 1 zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat.
Abs 1 letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. (T1) Beisatz: Hier: Frontwechsel der Partner einer Rechtsanwaltskanzleigemeinschaft. (T2)Vgl auch; nur:
Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat.
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. (T1) Beisatz: Hier: Frontwechsel der Partner einer Rechtsanwaltskanzleigemeinschaft. (T2) TE OGH 2022-09-21 24 Ds 2/22m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.