OGH Rechtssatz RS0033063 (4Ob565/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033063 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl4Ob565/94; 7Ob596/95; 1Ob197/99y; 1Ob158/08d; 1Ob10/18d; 1Ob6/21w; 1Ob139/22f; 1Ob72/24f NormABGB §1266 AußStrG §235 EheG §81 EheG §82 Abs1 Z1 EheG §94 RechtssatzUnterliegt der von einem Ehegatten dem anderen geschenkte Vermögensgegenstand der Aufteilung und macht der Geschenkgeber im Aufteilungsverfahren geltend, dass er zur Aufhebung der Schenkung berechtigt ist, dann kann auch der Außerstreitrichter diesen Einwand im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen und die wertmäßige Zuordnung wie im Falle eines Beitrages eines Ehegatten zur Aufteilungsmasse vornehmen.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-19 4 Ob 565/94 TE OGH 1995-09-06 7 Ob 596/95 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y Veröff: SZ 73/31 TE OGH 2008-10-21 1 Ob 158/08d Vgl auch; Beisatz: Einer Schenkung zwischen Ehegatten liegt regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrunde, die Ehe werde Bestand haben. Erfüllt sich diese Erwartung jedoch nicht, ist der Gedanke des § 1266 ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Einer Schenkung zwischen Ehegatten liegt regelmäßig die (unausgesprochene) Erwartung zugrunde, die Ehe werde Bestand haben. Erfüllt sich diese Erwartung jedoch nicht, ist der Gedanke des Paragraph 1266, ABGB analog auf Schenkungen anzuwenden, wenn ihr Zweck dem von Ehepakten vergleichbar ist. (T1) TE OGH 2018-01-30 1 Ob 10/18d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schenkung von Liegenschaftsbesitz, um ihn im Fall der eigenen Insolvenz nicht zu verlieren. (T2) TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w Vgl TE OGH 2022-09-14 1 Ob 139/22f Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Voreheliche Schenkung eines Miteigentumsanteils am Haus unter der Bedingung der Eheschließung. (T3) TE OGH 2024-06-25 1 Ob 72/24f Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033063