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{'item': '5Bkd4/93; 9Bkd1/97; 2Bkd4/99; 7Bkd5/04; 15Bkd3/08; 7Bkd1/10; 28Ds8/18t; 27Ds4/17w; 28Ds9/18i; 28Ds1/20s; 26Ds4/21v; 24Ds13/23f; 23Ds3/25f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057027 Entscheidungsdatum15.04.2025 Geschäftszahl5Bkd4/93; 9Bkd1/97; 2Bkd4/99; 7Bkd5/04; 15Bkd3/08; 7Bkd1/10; 28Ds8/18t; 27Ds4/17w; 28Ds9/18i; 28Ds1/20s; 26Ds4/21v; 24Ds13/23f; 23Ds3/25f NormDSt 1990 §35 RechtssatzAbweichend von der Regelung des § 427 Abs 3 StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt § 35 DSt 1990 die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn er an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt.Abweichend von der Regelung des Paragraph 427, Absatz 3, StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt Paragraph 35, DSt 1990 die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn er an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-19 5 Bkd 4/93 TE OGH 1997-12-01 9 Bkd 1/97 Beisatz: Hier: Die unvorhersehbar lange Dauer einer Streitverhandlung als ausreichende Entschuldigung. (T1) TE OGH 2000-04-07 2 Bkd 4/99 Auch TE OGH 2004-10-18 7 Bkd 5/04 Vgl auch; Beisatz: Die Mitteilung, wegen Terminkollision mit einer anderen Verhandlung, die wegen des Umfanges und Schwierigkeit dieser Sache eine persönliche Vertretung erfordere, ist als Entschuldigungsgrund schon wegen der einem Rechtsanwalt im § 10 RL-BA auferlegten Berufspflicht grundsätzlich ausreichend. (T2); Beisatz: In Abwesenheit des Beschuldigten darf die Disziplinarverhandlung sodann nur dann durchgeführt und das Erkenntnis gefällt werden, wenn die Haltlosigkeit des behaupteten Entschuldigungsgrundes von vornherein oder auf Grund einer vom Disziplinarrat vorgenommenen Überprüfung auf der Hand liegt. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Mitteilung, wegen Terminkollision mit einer anderen Verhandlung, die wegen des Umfanges und Schwierigkeit dieser Sache eine persönliche Vertretung erfordere, ist als Entschuldigungsgrund schon wegen der einem Rechtsanwalt im Paragraph 10, RL-BA auferlegten Berufspflicht grundsätzlich ausreichend. (T2); Beisatz: In Abwesenheit des Beschuldigten darf die Disziplinarverhandlung sodann nur dann durchgeführt und das Erkenntnis gefällt werden, wenn die Haltlosigkeit des behaupteten Entschuldigungsgrundes von vornherein oder auf Grund einer vom Disziplinarrat vorgenommenen Überprüfung auf der Hand liegt. (T3) TE OGH 2009-05-25 15 Bkd 3/08 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine ausreichende Entschuldigung, wenn der Disziplinarbeschuldigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, aus der jedoch kein Grund für eine Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, und der Disziplinarbeschuldigte zudem ausreichend Zeit gehabt hätte, um eine Vertagung der Disziplinarverhandlung zu beantragen. (T4) TE OGH 2010-07-02 7 Bkd 1/10 Beisatz: Hier: Bereits lange gebuchter und unverzüglich nach Erhalt der Ladung bekanntgegebener und bescheinigter Auslandsaufenthalt als ausreichende Entschuldigung anerkannt. (T5) TE OGH 2019-01-17 28 Ds 8/18t Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-12-06 27 Ds 4/17w Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2019-12-19 28 Ds 9/18i TE OGH 2021-09-23 28 Ds 1/20s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2021-10-13 26 Ds 4/21v Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2024-01-15 24 Ds 13/23f TE OGH 2025-04-15 23 Ds 3/25f Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057027

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.