RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029427 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl10Ob502/94 (10Ob503/94); 7Ob611/95; 10Ob192/98b; 3Ob5/07t; 6Ob263/08g; 4Ob117/15g; 3Ob244/19g; 8Ob29/23g; 9Ob47/25i NormABGB §923 ABGB §932 II2a RechtssatzWird eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten (im vorliegenden Fall älteren) Haus verkauft, so kann nach der Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorhanden ist, zumal dann, wenn nach geltender Rechtslage für das konkrete Objekt eine widerrufliche Baubewilligung gar nicht zu erwarten wäre. Eine bloß gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung stellt daher grundsätzlich ebenso einen Rechtsmangel dar wie das Fehlen der Baubewilligung überhaupt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-19 10 Ob 502/94 Veröff: SZ 67/231 TE OGH 1996-07-17 7 Ob 611/95 Auch; nur: Eine bloß gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung stellt daher grundsätzlich ebenso einen Rechtsmangel dar wie das Fehlen der Baubewilligung überhaupt. (T1) TE OGH 1998-10-13 10 Ob 192/98b Vgl auch TE OGH 2007-02-22 3 Ob 5/07t Vgl; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des § 68 Abs 3 AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des Paragraph 68, Absatz 3, AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T2) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 263/08g Vgl; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.