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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029427 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl10Ob502/94 (10Ob503/94); 7Ob611/95; 10Ob192/98b; 3Ob5/07t; 6Ob263/08g; 4Ob117/15g; 3Ob244/19g; 8Ob29/23g; 9Ob47/25i NormABGB §923 ABGB §932 II2a RechtssatzWird eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten (im vorliegenden Fall älteren) Haus verkauft, so kann nach der Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorhanden ist, zumal dann, wenn nach geltender Rechtslage für das konkrete Objekt eine widerrufliche Baubewilligung gar nicht zu erwarten wäre. Eine bloß gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung stellt daher grundsätzlich ebenso einen Rechtsmangel dar wie das Fehlen der Baubewilligung überhaupt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-19 10 Ob 502/94 Veröff: SZ 67/231 TE OGH 1996-07-17 7 Ob 611/95 Auch; nur: Eine bloß gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung stellt daher grundsätzlich ebenso einen Rechtsmangel dar wie das Fehlen der Baubewilligung überhaupt. (T1) TE OGH 1998-10-13 10 Ob 192/98b Vgl auch TE OGH 2007-02-22 3 Ob 5/07t Vgl; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des § 68 Abs 3 AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Die theoretische Aufheb- oder Abänderbarkeit eines Bescheids im Sinn des Paragraph 68, Absatz 3, AVG - die überdies nur ex nunc wirkt - stellt keinen Rechtsmangel dar. (T2) TE OGH 2009-07-02 6 Ob 263/08g Vgl; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am

  1. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit
  2. 1974 erloschen war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am
  3. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde. (T3) Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (§ 932 Abs 1 ABGB in der vor dem
  4. 2002 geltenden Fassung). (T4)Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB in der vor dem
  5. 2002 geltenden Fassung). (T4) TE OGH 2015-08-11 4 Ob 117/15g Vgl auch; Veröff: SZ 2015/80 TE OGH 2020-01-22 3 Ob 244/19g TE OGH 2023-06-27 8 Ob 29/23g vgl; Beisatz wie T1: Darf das von den Beklagten erworbene Chalet aufgrund des Flächenwidmungsplans nicht zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zweck, nämlich zur touristischen Vermietung verwendet werden, so liegt ein Rechtsmangel vor, weil die Klägerin den Beklagten nicht die nach dem Vertrag geschuldete rechtliche Position verschafft hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behörde bereits eingeschritten ist oder nicht, weil eine widmungswidrige Nutzung des Objekts jedenfalls rechtswidrig ist und ein Einschreiten der Behörde deshalb jederzeit zu befürchten ist. (T5) TE OGH 2025-10-23 9 Ob 47/25i Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029427

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.