RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053931 Entscheidungsdatum28.09.2023 Geschäftszahl10ObS278/94; 10ObS260/95; 10ObS91/06i; 10ObS12/09a; 10ObS94/11p; 10ObS86/20z; 10ObS73/20p; 10ObS81/23v NormASVG §86 Abs3 Z1 B-VG Art140 Abs1 RechtssatzDass Witwenpensionen und Witwerpensionen, die nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG beantragt werden, erst mit dem Tag der Antragstellung anfallen, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.Dass Witwenpensionen und Witwerpensionen, die nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG beantragt werden, erst mit dem Tag der Antragstellung anfallen, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-19 10 ObS 278/94 TE OGH 1996-01-23 10 ObS 260/95 Auch; Beisatz: Hier: Im ASVG nicht geregelte Fristversäumnis durch Unkenntnis des Todes des Pensionsberechtigten durch die schwerst behinderte Waise oder deren Sachwalter; keine analoge Anwendung der durch die
- ASVG-Novelle geschaffenen Verlängerung der Antragsfrist bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erreichung der Volljährigkeit bei Versäumung der Antragsfrist auch im Falle einer unter Sachwalterschaft stehenden Person mangels Rückwirkungsanordnung. (T1); Beisatz: Dass jeder Grund einer verspäteten Antragstellung zu einer Verlängerung der Antragsfrist führen sollte, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. (T2) TE OGH 2006-06-27 10 ObS 91/06i Auch; Beisatz: Hier. Waisenpension. (T3); Beisatz: Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu entschärfen, wurde durch die
- ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, vorgesehen, dass die Waisenpension auch bei einer nicht fristgerechten Antragstellung bereits mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag anfällt, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechsMonaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 2 ASVG). Durch die
- ASVG-Novelle, BGBl 1986/111, und die
- ASVG-Novelle, BGBl 1990/294, war ebenfalls, um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu verschärfen, die Antragsfrist des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG bei einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft bzw zur Betrauung einer Person mit der Obsorge um die Dauer des jeweiligen Verfahrens verlängert worden (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 4 ASVG). Dieser spezielle Schutz Minderjähriger lässt sich nicht ohne Weiteres auf die erwachsene Klägerin übertragen. Denn gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sehr genau und detailliert umschrieben hat, spricht dafür, dass sich aus dieser Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt. (T4)Auch; Beisatz: Hier. Waisenpension. (T3); Beisatz: Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu entschärfen, wurde durch die
- ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, vorgesehen, dass die Waisenpension auch bei einer nicht fristgerechten Antragstellung bereits mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag anfällt, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechsMonaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 2 ASVG). Durch die
- ASVG-Novelle, BGBl 1986/111, und die
- ASVG-Novelle, BGBl 1990/294, war ebenfalls, um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu verschärfen, die Antragsfrist des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG bei einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft bzw zur Betrauung einer Person mit der Obsorge um die Dauer des jeweiligen Verfahrens verlängert worden (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, Satz 4 ASVG). Dieser spezielle Schutz Minderjähriger lässt sich nicht ohne Weiteres auf die erwachsene Klägerin übertragen. Denn gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sehr genau und detailliert umschrieben hat, spricht dafür, dass sich aus dieser Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt. (T4) TE OGH 2009-03-17 10 ObS 12/09a Auch TE OGH 2011-10-04 10 ObS 94/11p Auch TE OGH 2020-06-24 10 ObS 86/20z Beisatz: Die Ausnahmefälle des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG sind sehr genau und detailliert umschrieben, weshalb sich aus einer bestimmten Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt. (T5)Beisatz: Die Ausnahmefälle des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG sind sehr genau und detailliert umschrieben, weshalb sich aus einer bestimmten Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt. (T5) TE OGH 2020-07-28 10 ObS 73/20p Vgl; Beisatz: Da das ErwSchAG BMASGK, BGBl I 2018/59 keine Rückwirkungsanordnung enthält, kommt die neue Bestimmung nur auf Fälle, in denen der Versicherungsfall nach dem 15.8.2018 eingetreten ist, zur Anwendung. (T6)Vgl; Beisatz: Da das ErwSchAG BMASGK, BGBl römisch eins 2018/59 keine Rückwirkungsanordnung enthält, kommt die neue Bestimmung nur auf Fälle, in denen der Versicherungsfall nach dem 15.8.2018 eingetreten ist, zur Anwendung. (T6) TE OGH 2023-09-28 10 ObS 81/23v vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053931