RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043868 Entscheidungsdatum19.04.2017 Geschäftszahl6Ob662/94; 2Ob344/98x; 5Ob234/01z; 9Ob79/07v; 9Ob46/08t; 8Ob107/09g; 3Ob91/10v; 5Ob85/13f; 3Ob192/13a; 2Ob121/13b; 3Ob223/14m; 6Ob189/16m; 6Ob41/17y NormZPO §519 Abs1 Z1 G ZPO §538 RechtssatzWendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO durch das nach § 532 Abs 2 ZPO angerufene Berufungsgericht nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Streitwert, und nicht nach § 528 ZPO.Wendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 538, ZPO durch das nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO angerufene Berufungsgericht nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Streitwert, und nicht nach Paragraph 528, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-02 6 Ob 662/94 Veröff: SZ 67/234 TE OGH 1999-04-29 2 Ob 344/98x Auch; nur: Wendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO durch das nach § 532 Abs 2 ZPO angerufene Berufungsgericht nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. (T1)Auch; nur: Wendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 538, ZPO durch das nach Paragraph 532, Absatz 2, ZPO angerufene Berufungsgericht nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. (T1) Beisatz: Die Anwendung der Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO erfolgt kraft der Verweisung des § 535 ZPO, weshalb dem Umstand, dass außerhalb des Berufungsverfahrens gefasste Beschlüsse des Berufungsgerichts im allgemeinen jedenfalls anfechtbar sind, keine Bedeutung zukommen kann. (T2)Beisatz: Die Anwendung der Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO erfolgt kraft der Verweisung des Paragraph 535, ZPO, weshalb dem Umstand, dass außerhalb des Berufungsverfahrens gefasste Beschlüsse des Berufungsgerichts im allgemeinen jedenfalls anfechtbar sind, keine Bedeutung zukommen kann. (T2) TE OGH 2001-10-09 5 Ob 234/01z Auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T3) TE OGH 2008-02-08 9 Ob 79/07v nur T1 TE OGH 2008-08-20 9 Ob 46/08t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-03-23 8 Ob 107/09g Auch TE OGH 2010-06-30 3 Ob 91/10v Auch TE OGH 2013-05-16 5 Ob 85/13f Vgl auch TE OGH 2013-12-19 3 Ob 192/13a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-12-19 2 Ob 121/13b Auch TE OGH 2014-12-18 3 Ob 223/14m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-09-27 6 Ob 189/16m Beisatz: Daher ist in diesem Fall auch ein Zulässigkeitsausspruch nicht erforderlich. (T4) TE OGH 2017-04-19 6 Ob 41/17y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043868
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.