RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060147 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl7Ob639/94; 6Ob178/98i; 8Ob174/98s; 3Ob81/01k; 5Ob252/03z; 5Ob97/05h; 4Ob51/07i; 5Ob15/08d; 4Ob69/13w; 9ObA105/19k; 6Ob17/25f NormGmbHG §96 Verordnung (EG) Nr 2157/2001 des Rates 32001R2157 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) Art17Verordnung (EG) Nr 2157 aus 2001, des Rates 32001R2157 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) Art17 RechtssatzDie übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson. Die Verschmelzung wird mit Eintragung im Firmenbuch wirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-21 7 Ob 639/94 Veröff: SZ 67/235 TE OGH 1998-07-16 6 Ob 178/98i Auch; Beisatz: Das Eigentum an Liegenschaften geht zu diesem Zeitpunkt auf die übernehmende Gesellschaft mbH über. (T1) TE OGH 1999-02-11 8 Ob 174/98s Beis wie T1 TE OGH 2001-11-20 3 Ob 81/01k Auch TE OGH 2003-11-11 5 Ob 252/03z Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verschmelzung nach § 96f GmbHG führt zum Untergang der übertragenden Gesellschaft, weil deren Vermögen zur Gänze auf die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Mit der Eintragung der Fusion in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuch erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen und die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Verschmelzung nach Paragraph 96 f, GmbHG führt zum Untergang der übertragenden Gesellschaft, weil deren Vermögen zur Gänze auf die aufnehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Mit der Eintragung der Fusion in das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuch erlischt die übertragende Gesellschaft. Damit ist die Verschmelzung vollzogen und die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. (T2) TE OGH 2005-05-10 5 Ob 97/05h Beis wie T2; Beisatz: Damit tritt bei Liegenschaften außerbücherlich eine Rechtsänderung ein, die durch Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG bücherlich nachzuvollziehen ist. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Damit tritt bei Liegenschaften außerbücherlich eine Rechtsänderung ein, die durch Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG bücherlich nachzuvollziehen ist. (T3) TE OGH 2007-05-22 4 Ob 51/07i Ähnlich; Beisatz: Hier: Verschmelzung durch Aufnahme in eine SE nach Art 17 SE-VO. (T4)Ähnlich; Beisatz: Hier: Verschmelzung durch Aufnahme in eine SE nach Artikel 17, SE-VO. (T4) Veröff: SZ 2007/78 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 15/08d Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abspaltung zur Aufnahme. (T5) TE OGH 2013-12-17 4 Ob 69/13w Auch TE OGH 2019-12-17 9 ObA 105/19k Beisatz: Hier: Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in das Konkurrenzklauselverhältnis. (T6) TE OGH 2025-06-04 6 Ob 17/25f nur: Die verschmolzenen (ehemals selbständigen) Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060147
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.