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{'item': ['14Os139/94', '15Os28/97 (15Os29/97)', '13Os61/01', '14Os82/02', '14Os97/05d']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.01.1995 Geschäftszahl14Os139/94; 15Os28/97 (15Os29/97); 13Os61/01; 14Os82/02; 14Os97/05d NormOGHG §8; StPO §293 Abs2; StPO §293 Abs4; RechtssatzDie Anfechtung von Aussprüchen, die im zweiten Rechtsgang auf Grund der Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ergehen, gemäß der Bestimmung des § 293 Abs 4 StPO ist unstatthaft (JBl 1970,267). Eine dennoch vorgenommene Anfechtung ist sachlich nicht zu beantworten. Sie ist vielmehr schon wegen ihrer Unzulässigkeit, also aus rein formalen Erwägungen, entsprechend der Vorschrift des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen. Die gesetzliche Regelung schließt eine allenfalls unterschiedliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage in derselben Sache aus (SSt 44/6 = EvBl 1973/212 = RZ 1973/123 = JBl 1973,538). Da die vom Obersten Gerichtshof in einer bestimmten Sache ausgesprochene Rechtsansicht in einem weiteren Rechtsgang einer meritorischen Erörterung nicht mehr zugänglich ist, bietet auch die Bestimmung des § 8 OGHG über die Bildung eines verstärkten Senates keine Grundlage für die Überprüfung der im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsmeinung. Diese Bestimmung eröffnet keine über die Regelungen der Strafprozeßordnung hinausgehende Anfechtungsmöglichkeit. Auch der Oberste Gerichtshof selbst bleibt daher an die einmal geäußerte Rechtsansicht für den konkreten Fall gebunden, mag er auch - wie hier - in weiterer Folge davon abgegangen sein.Die Anfechtung von Aussprüchen, die im zweiten Rechtsgang auf Grund der Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ergehen, gemäß der Bestimmung des Paragraph 293, Absatz 4, StPO ist unstatthaft (JBl 1970,267). Eine dennoch vorgenommene Anfechtung ist sachlich nicht zu beantworten. Sie ist vielmehr schon wegen ihrer Unzulässigkeit, also aus rein formalen Erwägungen, entsprechend der Vorschrift des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückzuweisen. Die gesetzliche Regelung schließt eine allenfalls unterschiedliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage in derselben Sache aus (SSt 44/6 = EvBl 1973/212 = RZ 1973/123 = JBl 1973,538). Da die vom Obersten Gerichtshof in einer bestimmten Sache ausgesprochene Rechtsansicht in einem weiteren Rechtsgang einer meritorischen Erörterung nicht mehr zugänglich ist, bietet auch die Bestimmung des Paragraph 8, OGHG über die Bildung eines verstärkten Senates keine Grundlage für die Überprüfung der im ersten Rechtsgang geäußerten Rechtsmeinung. Diese Bestimmung eröffnet keine über die Regelungen der Strafprozeßordnung hinausgehende Anfechtungsmöglichkeit. Auch der Oberste Gerichtshof selbst bleibt daher an die einmal geäußerte Rechtsansicht für den konkreten Fall gebunden, mag er auch - wie hier - in weiterer Folge davon abgegangen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1995/01/10 14 Os 139/94 TE OGH 1997/03/20 15 Os 28/97 TE OGH 2001/06/27 13 Os 61/01 Vgl auch TE OGH 2003/01/28 14 Os 82/02 auch; nur: Die Anfechtung von Aussprüchen, die im zweiten Rechtsgang auf Grund der Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ergehen, gemäß der Bestimmung des § 293 Abs 4 StPO ist unstatthaft. Eine dennoch vorgenommene Anfechtung ist sachlich nicht zu beantworten. Sie ist vielmehr schon wegen ihrer Unzulässigkeit, also aus rein formalen Erwägungen, entsprechend der Vorschrift des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen. Die gesetzliche Regelung schließt eine allenfalls unterschiedliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage in derselben Sache aus. (T1) auch; nur: Die Anfechtung von Aussprüchen, die im zweiten Rechtsgang auf Grund der Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes ergehen, gemäß der Bestimmung des Paragraph 293, Absatz 4, StPO ist unstatthaft. Eine dennoch vorgenommene Anfechtung ist sachlich nicht zu beantworten. Sie ist vielmehr schon wegen ihrer Unzulässigkeit, also aus rein formalen Erwägungen, entsprechend der Vorschrift des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO zurückzuweisen. Die gesetzliche Regelung schließt eine allenfalls unterschiedliche Beantwortung einer bestimmten Rechtsfrage in derselben Sache aus. (T1) TE OGH 2005/09/20 14 Os 97/05d Auch RechtssatznummerRS0071039

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.