← Österreich

{'item': ['14Os178/94', '11Os77/97 (11Os78/97)', '13Os111/99', '11Os13/17x', '14Os91/21w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095240 Entscheidungsdatum10.01.1995 Geschäftszahl14Os178/94; 11Os77/97 (11Os78/97); 13Os111/99; 11Os13/17x; 14Os91/21w NormStGB §201 Abs2 RechtssatzBeim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. In diese Sinne stellt sich das Drücken des Opfers sowohl mit einem Fuß als auch mit der Hand zum erigierten Glied des Täters als Anwendung von - wenn auch im untersten Bereich gelegener - Gewalt zum Zwecke der Abnötigung eines Oralverkehrs dar.Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach Paragraph 201, Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. In diese Sinne stellt sich das Drücken des Opfers sowohl mit einem Fuß als auch mit der Hand zum erigierten Glied des Täters als Anwendung von - wenn auch im untersten Bereich gelegener - Gewalt zum Zwecke der Abnötigung eines Oralverkehrs dar. EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-10 14 Os 178/94 TE OGH 1997-08-26 11 Os 77/97 Auch; nur: Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. (T1); Beisatz: Gewalt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den entgegengesetzten Willen des Opfers im Hinblick auf dessen Kräftezustand und in der Lage, in der es sich befindet, zu beugen, stellt auch dann ein Mittel zur Abnötigung eines Geschlechtsverkehrs oder diesem gleichzusetzender Handlungen dar, wenn das Opfer aus Angst keinen Widerstand leistet. (T2)Auch; nur: Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach Paragraph 201, Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. (T1); Beisatz: Gewalt, die dazu bestimmt und geeignet ist, den entgegengesetzten Willen des Opfers im Hinblick auf dessen Kräftezustand und in der Lage, in der es sich befindet, zu beugen, stellt auch dann ein Mittel zur Abnötigung eines Geschlechtsverkehrs oder diesem gleichzusetzender Handlungen dar, wenn das Opfer aus Angst keinen Widerstand leistet. (T2) TE OGH 1999-11-24 13 Os 111/99 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-03-21 11 Os 13/17x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-09-14 14 Os 91/21w Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Erfolgt der Einsatz von Gewalt nicht mit der Zielrichtung der Vornahme eines Geschlechtsverkehrs (gegen den Willen des Opfers) wird das Tatbild des § 201 StGB auch dann nicht erfüllt, wenn das Opfer aufgrund deren tätlichen Angriffs eingeschüchtert ist und einen späteren ‑ wenn auch gegen seinen Willen ‑ ohne Einsatz eines tatbildgemäßen Nötigungsmittels vorgenommenen Geschlechtsverkehr nur aus Angst vor weiteren Übergriffen über sich ergehen lässt. Diesfalls kommt eine Subsumtion nach § 205a Abs 1 StGB in Frage. (T3)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Erfolgt der Einsatz von Gewalt nicht mit der Zielrichtung der Vornahme eines Geschlechtsverkehrs (gegen den Willen des Opfers) wird das Tatbild des Paragraph 201, StGB auch dann nicht erfüllt, wenn das Opfer aufgrund deren tätlichen Angriffs eingeschüchtert ist und einen späteren ‑ wenn auch gegen seinen Willen ‑ ohne Einsatz eines tatbildgemäßen Nötigungsmittels vorgenommenen Geschlechtsverkehr nur aus Angst vor weiteren Übergriffen über sich ergehen lässt. Diesfalls kommt eine Subsumtion nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB in Frage. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095240

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.