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{'item': '9Ob501/95; 4Ob1660/95; 8ObA291/95; 5Ob502/96; 5Ob2152/96y; 7Ob334/97m; 5Ob12/99x; 6Ob59/99s; 7Ob184/99f; 5Ob123/00z; 5Ob85/01p; 6Ob130/01p;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039843 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl9Ob501/95; 4Ob1660/95; 8ObA291/95; 5Ob502/96; 5Ob2152/96y; 7Ob334/97m; 5Ob12/99x; 6Ob59/99s; 7Ob184/99f; 5Ob123/00z; 5Ob85/01p; 6Ob130/01p; 5Ob128/01m; 5Ob205/01k; 5Ob274/01g; 1Ob201/02v; 1Ob35/02g; 7Ob304/04p; 6Ob61/05x; 6Ob18/06z; 3Ob66/06m; 6Ob176/06k; 7Ob56/06w; 2Ob161/06z; 5Ob236/06a; 8ObA68/07v; 2Ob19/08w; 2Ob71/07s; 1Ob83/08z; 6Ob43/08d; 2Ob27/09y; 5Ob75/09d; 1Ob5/10g; 8Ob13/10k; 7Ob254/10v; 2Ob167/10p; 9ObA23/11i; 4Ob16/11y; 8ObA19/11v; 7Ob116/11a; 2Ob160/11k; 5Ob19/12y; 9Ob33/12m; 2Ob180/12b; 2Ob66/13i; 5Ob50/13h; 9ObA55/14z; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 8Ob40/14m; 2Ob14/15w; 4Ob221/14z; 7Ob31/15g; 10Ob34/15w; 7Ob112/15v; 1Ob28/15x; 3Ob181/18s; 8ObA1/16d; 2Ob22/17z; 9ObA56/16z; 3Ob62/17i; 1Ob47/17v; 8Ob26/17g; 9ObA117/17x; 8ObA6/18t; 9Ob39/18b; 2Ob137/18p; 5Ob102/19i; 5Ob4/20d; 9Ob42/21y; 8Ob90/20y; 8Ob4/22d; 1Ob62/23h; 1Ob115/23b; 10Ob14/24t; 8Ob60/24t; 3Ob133/24s; 10ObS94/24g; 4Ob53/25k; 3Ob71/25z; 3Ob44/25d; 3Ob151/25i; 8Ob151/24z; 10ObS83/25s; 10Ob62/25b; 5Ob141/25h; 3Ob12/26z NormZPO §236 F ZPO §259 Abs2 ZPO §411 Aa RechtssatzBindungswirkung des Vorprozesses für den Folgeprozess. EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-11 9 Ob 501/95 Veröff: SZ 68/2 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 1660/95 TE OGH 1996-01-18 8 ObA 291/95 Auch; Beisatz: Dies dann, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind. (T1) Beisatz: Hier: War das Klagebegehren im Vorprozess auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichtet, stellt die Annahme im Vorprozess, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sei aufgrund unberechtigten Austrittes gelöst worden, eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage dar. (T2) TE OGH 1996-02-27 5 Ob 502/96 Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T3) TE OGH 1996-10-29 5 Ob 2152/96y Beisatz: Hier: Verfahrensgegenstand war im Vorverfahren die gesetzlich zulässige Mindestzinshöhe; ein durchaus zulässiger Zwischenantrag (oder auch Hauptantrag) betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie war dort nicht gestellt gewesen, daher: Bindung an die im Wege der Vorfragenbeurteilung vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in eine bestimmte Ausstattungskategorie ist zu verneinen. (T4) TE OGH 1997-11-11 7 Ob 334/97m Auch; Beisatz: Ein zur Bindung führender Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete. (T5) TE OGH 1999-02-09 5 Ob 12/99x Vgl; Beisatz: Nur die Entscheidung über einen (zulässigen) Zwischenantrag oder Hauptantrag betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie kann Bindungswirkung auf nachfolgende Verfahren entfalten. Ist eine solche Entscheidung nicht ergangen, so besteht (für einen neuerlichen Hauptmietzinsüberprüfungsantrag) keine Bindung an die Vorentscheidung, mit welcher ebenfalls nur über einen Zinsüberprüfungsantrag abgesprochen wurde. (T6) TE OGH 1999-05-20 6 Ob 59/99s Auch; Beis wie T6 nur: Nur die Entscheidung über einen (zulässigen) Zwischenantrag oder Hauptantrag betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie kann Bindungswirkung auf nachfolgende Verfahren entfalten. (T7) TE OGH 1999-10-13 7 Ob 184/99f Vgl TE OGH 2000-09-26 5 Ob 123/00z Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2001-06-12 5 Ob 85/01p Auch; Beisatz: Entscheidungen über Sachanträge, die sich auf unterschiedliche Zinsperioden erstrecken, entfalten hinsichtlich Vorfragen keine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren über die selbe Vorfragen. (T8) Beisatz: Hier: Mangels Bindungswirkung der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung ist die Vorfrage der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung hier neu zu überprüfen und die zwischenzeitig eingetretene Präklusion nach § 16 Abs 8 MRG zu berücksichtigen. (T9)Beisatz: Hier: Mangels Bindungswirkung der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung ist die Vorfrage der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung hier neu zu überprüfen und die zwischenzeitig eingetretene Präklusion nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG zu berücksichtigen. (T9) TE OGH 2001-06-21 6 Ob 130/01p Beisatz: Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist. (T10) TE OGH 2001-09-04 5 Ob 128/01m Beisatz: Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das Ersturteilsbegehren abgeleitet wurde, sohin auf den "maßgeblichen" Sachverhalt. Von dieser Vorentscheidung kann nur dann und soweit abgegangen werden, als sich der zu Grunde liegende Sachverhalt geändert hat. (T11) Veröff: SZ 74/142 TE OGH 2002-01-29 5 Ob 205/01k Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2002-02-12 5 Ob 274/01g Vgl; Beisatz: Hier: Rechtskräftiges Urteil, in welchem der Kläger schuldig erkannt wurde, Mietzinse für bestimmte Monate zu bezahlen. Für Zeiträume vor und nach jenen, die vom rechtskräftigen Urteil umfasst sind, stellt die Beurteilung der Zulässigkeit des begehrten Mietzinses nur eine Vorfrage dar, deren Beurteilung keine Bindungswirkung für andere Zeiträume umfasst. (T12) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 201/02v Beis wie T3 nur: Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T13) Beisatz: Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus. (T14) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 35/02g Beisatz: Eine Bindungswirkung kann nur dann eintreten, wenn die diesbezüglichen Feststellungen in dem im Vorprozess ergangenen Urteil entscheidungswesentlich waren, denn sonst hätten diese (aufgrund mangelnder Beschwer) im Vorprozess nicht bekämpft werden können. (T15) TE OGH 2004-12-22 7 Ob 304/04p Vgl auch; Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft des Vorprozesses schließt damit die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren aufgrund derselben Sachlage samt Geltendmachung des gleichen Betrages aus. (T16) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. (T17) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 18/06z Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2006/57 TE OGH 2006-06-27 3 Ob 66/06m Beisatz: Mangels Parteienidentität und infolge unterschiedlicher Entscheidungsgegenstände scheidet eine Bindung an eine in einem Vorprozess in der Entscheidungsbegründung getroffene Vorfragenlösung aus. (T18) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 176/06k Auch; Beisatz: Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des § 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden. (T19)Auch; Beisatz: Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des Paragraph 411, ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden. (T19) TE OGH 2006-12-20 7 Ob 56/06w Auch; Beis wie T19; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplan). (T20)Auch; Beis wie T19; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der Paragraphen 155, 156, VersVG aufgestellter Verteilungsplan). (T20) TE OGH 2007-02-01 2 Ob 161/06z Auch; Beis wie T19 nur: Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. (T21) Beisatz: Hier war Hauptfrage des früheren Verfahrens ausschließlich, ob der Beklagte einen Kündigungsgrund gesetzt hatte oder nicht. Zufolge der Verneinung von Kündigungsgründen und der daraus folgenden Aufhebung der Aufkündigung ist daher nur die Beurteilung bindend, dass die im Aufkündigungsverfahren geltend gemachten Kündigungsgründe nicht vorgelegen haben. Hingegen besteht keine bindende Vorgabe, dass (wegen Geschäftsfähigkeit) ein gültiger Mietvertrag besteht. (T22) TE OGH 2007-03-20 5 Ob 236/06a Auch; Beis wie T21 TE OGH 2008-01-16 8 ObA 68/07v Beisatz: Bloße Vorfragenbeurteilungen entfalten keine Bindungswirkung. (T23) Beisatz: Hier: Frage der Berechtigung der Entlassung war in den Vorverfahren lediglich Vorfrage für die Entscheidung des dort gestellten Zahlungsbegehrens. (T24) TE OGH 2008-02-14 2 Ob 19/08w Auch; Beis wie T21 TE OGH 2008-03-27 2 Ob 71/07s Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Nicht gehindert wird die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen. (T25) Beisatz: Bei der Prüfung der Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung kommt es nicht darauf an, ob diese richtig war. (T26) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 83/08z Auch; Beis wie T21; Beis wie T23 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 43/08d Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T27)Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den Paragraphen 6, 7, 7 a, 7 b, oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 78, UrhG. (T27) Beisatz: Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T28)Beisatz: Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 78, UrhG. (T28) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 27/09y Vgl; Beisatz: Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses. (T29) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 75/09d Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T23; Beisatz: Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl bindet nur hinsichtlich jener Fragen, die (im Bestreitungsfalle) als Hauptfragen zu beurteilen waren (gewesen wären), nicht aber hinsichtlich der im Verfahren über die Mahnklage allenfalls als Vorfrage zu beurteilenden Fragen. (T30) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 5/10g Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T26 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 13/10k Beis wie T23 TE OGH 2011-02-16 7 Ob 254/10v Vgl; Beis ähnlich wie T18 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 167/10p Vgl; Vgl Beis wie T12; Beisatz: War Gegenstand der Vorprozesse das Begehren auf Verdienstentgang in bestimmten Zeiträumen, so ist der andere Zeiträume umfassende Streitgegenstand des Folgeprozesses mit jenem der Vorprozesse nicht ident. (T31) TE OGH 2011-04-27 9 ObA 23/11i Auch; Beis wie T21 TE OGH 2011-02-15 4 Ob 16/11y Vgl auch; Beis wie T16 TE OGH 2011-06-29 8 ObA 19/11v Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Zur Individualisierung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstands sind die rechtserzeugenden Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss heranzuziehen. (T32) TE OGH 2011-07-06 7 Ob 116/11a Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 160/11k TE OGH 2012-04-24 5 Ob 19/12y Vgl aber; Beisatz: Keine Bindung besteht bei begründungsloser Abweisung eines Antrags im Protokoll. (T33) Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung. (T34) TE OGH 2013-02-21 9 Ob 33/12m Auch; Beis wie T19 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 180/12b Beisatz: Ist der in einem Verfahren als Hauptfrage entschiedene Anspruch eine Vorfrage für ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien, entfaltet die Vorentscheidung Bindungswirkung. (T35) TE OGH 2013-04-25 2 Ob 66/13i Vgl; Beis wie T29; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 27/09y. (T36) TE OGH 2013-06-06 5 Ob 50/13h Vgl; Ähnlich Beis wie T19; Beisatz: Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann die Feststellung der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit konkreter Mietzinsvorschreibungen für bestimmte Zinsperioden begehrt werden. Andere, vom Antrag nicht umfasste Zinsperioden sind dann allerdings von der Bindungswirkung der Entscheidung nicht umfasst. (T37)Vgl; Ähnlich Beis wie T19; Beisatz: Im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG kann die Feststellung der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit konkreter Mietzinsvorschreibungen für bestimmte Zinsperioden begehrt werden. Andere, vom Antrag nicht umfasste Zinsperioden sind dann allerdings von der Bindungswirkung der Entscheidung nicht umfasst. (T37) TE OGH 2014-05-27 9 ObA 55/14z Beis wie T11; Beis wie T35; Beis wie T21 TE OGH 2014-09-18 1 Ob 37/14v Vgl auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 2014/84 TE OGH 2014-10-23 5 Ob 141/14t Vgl auch TE OGH 2014-10-30 8 Ob 40/14m Beis ähnlich wie T3; Beis wie T19; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Servitutenklage im Vorprozess, gerichtet auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen der Ausübung der behaupteten Dienstbarkeit. Die Entscheidung über den nunmehr zu beurteilenden Anspruch auf Verbücherung der auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gegründeten Dienstbarkeit erfordert notwendig auch eine gleiche rechtliche Qualifikation. (T38) TE OGH 2015-02-18 2 Ob 14/15w Vgl; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zentrale Frage der Kausalität in dem aufgrund der Wiederaufnahmsklage beseitigten Urteil nur vorfrageweise beurteilt. (T39) TE OGH 2015-04-22 4 Ob 221/14z Beis wie T16 TE OGH 2015-04-30 7 Ob 31/15g Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T35 TE OGH 2015-05-19 10 Ob 34/15w Vgl auch; Beis ähnlich T15 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 112/15v Beis wie T3 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 28/15x Vgl auch; Beis wie T19 TE OGH 2018-11-21 3 Ob 181/18s Vgl auch; Beis wie T19 TE OGH 2016-02-26 8 ObA 1/16d Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess unterbindet die Geltendmachung von Rechtsgründen, die releviert und entschieden wurden oder deren mögliche Geltendmachung unterblieben ist. (T40) TE OGH 2017-02-23 2 Ob 22/17z Vgl; Beis wie T21; Beis wie T23 TE OGH 2017-02-28 9 ObA 56/16z Beis wie T8 TE OGH 2017-05-10 3 Ob 62/17i Beis wie T35 TE OGH 2017-03-29 1 Ob 47/17v Beis wie T21; Beisatz: Hier war das Bestehen einer konkludent zustande gekommenen Dienstbarkeitsvereinbarung zwischen den Parteien für den Vorprozess nur Vorfrage. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess umfasste nicht die Feststellung, dass die von den dortigen Beklagten und nunmehrigen Klägern behauptete Servitut tatsächlich bestehe und muss daher diese Frage im nunmehr zu beurteilenden Rechtsstreit über die Einverleibung der behaupteten Grunddienstbarkeit (Rechtsgrund, Art und Umfang des Rechts) neu geprüft werden. (T41) TE OGH 2017-03-28 8 Ob 26/17g Beis wie T21; Beis wie T23 TE OGH 2017-11-28 9 ObA 117/17x Auch; Beis wie T26 TE OGH 2018-02-23 8 ObA 6/18t Auch; Beis wie T21; Beis wie T23 TE OGH 2018-06-28 9 Ob 39/18b Auch; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T33; Beis wie T34 TE OGH 2018-07-30 2 Ob 137/18p Vgl; Beisatz: Materielle Nahebeziehungen oder Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung. (T42) TE OGH 2019-09-24 5 Ob 102/19i Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T26 TE OGH 2020-02-20 5 Ob 4/20d Beis wie T21; Beis wie T30 TE OGH 2021-07-28 9 Ob 42/21y Beis wie T35; Beis wie T42 TE OGH 2021-10-22 8 Ob 90/20y Vgl; Beis wie T3; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23 TE OGH 2022-01-25 8 Ob 4/22d Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23 TE OGH 2023-05-23 1 Ob 62/23h vgl; Beisatz: Hier: Keine Rückschlüsse aus einem Zwischenurteil über den Grund des zu diesem Zeitpunkt strittigen Anspruchs auf einen danach mit Klagsausdehnung geltend gemachten Anspruch, der auf einem neuen Tatsachenvorbringen beruhte. (T43) TE OGH 2024-01-23 1 Ob 115/23b vgl; Beisatz wie T10 Beisatz: Für die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft ist unerheblich, ein Anspruch Streitgegenstand war, entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch Gegenstand der Sacherledigung (Urteilsgegenstand) war. (T44) Beisatz: Hier: Ansprüche nach dem EKHG und AHG; (T45) TE OGH 2024-07-09 10 Ob 14/24t vgl; Beisatz wie T35 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 60/24t Beisatz wie T21 Beisatz wie T42: Hier war das Bestehen einer Dienstbarkeit, welche die Beklagten zur Duldung der auf ihr Grundstück reichenden Erdanker verpflichtet, im Vorprozess, der den Anspruch auf Entfernung dieser Erdanker betraf, als bloße Vorfrage zu beurteilen, sodass eine Bindungswirkung im Prozess über die Einverleibung der Dienstbarkeit zur Duldung dieser Erdanker zu verneinen ist. (T46) TE OGH 2024-09-11 3 Ob 133/24s vgl; Beisatz nur wie T13 Beisatz wie T11 nur: Von dieser Vorentscheidung kann nur dann und soweit abgegangen werden, als sich der zu Grunde liegende Sachverhalt geändert hat. (T47) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 94/24g Beisatz wie T21 TE OGH 2025-04-11 4 Ob 53/25k Beisatz wie T19 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 71/25z Beisatz wie T17; Beisatz wie T35 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 44/25d Beisatz wie T35 TE OGH 2025-10-28 3 Ob 151/25i vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z Beisatz wie T21; Beisatz wie T42 TE OGH 2025-11-18 10 ObS 83/25s vgl; Beisatz wie T23 TE OGH 2025-10-21 10 Ob 62/25b vgl; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 141/25h Beisatz wie T21; Beisatz wie T23 TE OGH 2026-02-23 3 Ob 12/26z Beisatz wie T5; Beisatz wie T21; Beisatz wie T35 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0039843

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