RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034703 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl2Ob502/95; 8Ob1016/95; 10Ob509/96; 10Ob19/99p; 7Ob46/99m; 7Ob284/00s; 7Ob166/01i; 4Ob101/04p; 5Ob120/09x; 3Ob103/10h; 3Ob113/13h; 3Ob133/13z; 7Ob201/13d; 10Ob42/14w; 3Ob209/15d; 7Ob115/15k; 2Ob48/16x; 5Ob41/19v; 3Ob73/23s; 7Ob54/24b NormABGB §1415 ABGB §1416 RechtssatzSofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Die Erklärung des Schuldners kann ausdrücklich oder auch schlüssig erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-12 2 Ob 502/95 TE OGH 1995-09-28 8 Ob 1016/95 Auch TE OGH 1996-02-27 10 Ob 509/96 Vgl auch; Veröff: SZ 69/51 TE OGH 1999-02-09 10 Ob 19/99p Auch TE OGH 1999-03-09 7 Ob 46/99m nur: Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet. (T1) Beisatz: Ansonsten greift die gesetzliche Tilgungsfolge ein. (T2) TE OGH 2001-02-14 7 Ob 284/00s Vgl auch; Beisatz: Welche Teile der Forderung getilgt werden, richtet sich nach der zwischen den Parteien des Kreditverhältnisses bestehenden Vereinbarung. § 1416 ABGB, dessen Anrechnungsregeln dispositiv sind, greift nur ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. (T3)Vgl auch; Beisatz: Welche Teile der Forderung getilgt werden, richtet sich nach der zwischen den Parteien des Kreditverhältnisses bestehenden Vereinbarung. Paragraph 1416, ABGB, dessen Anrechnungsregeln dispositiv sind, greift nur ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. (T3) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 166/01i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2004-08-18 4 Ob 101/04p TE OGH 2009-09-01 5 Ob 120/09x Vgl TE OGH 2010-08-04 3 Ob 103/10h Auch TE OGH 2013-07-17 3 Ob 113/13h Beis wie T3 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-12-11 7 Ob 201/13d Auch; Beisatz: Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein. (T4)Auch; Beisatz: Sofern Schuldner und Gläubiger keine Vereinbarung getroffen haben, welche von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner (ausdrücklich oder schlüssig) bezeichnet, es sei denn, der Gläubiger würde dagegen Widerspruch erheben. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des Paragraph 1416, ABGB ein. (T4) TE OGH 2014-08-26 10 Ob 42/14w Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 209/15d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 115/15k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 48/16x Beis wie T4 nur: Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des § 1416 ABGB ein. (T5); Veröff: SZ 2017/37Beis wie T4 nur: Bei fehlender oder zweifelhafter Widmungserklärung greift die gesetzliche Tilgungsfolge des Paragraph 1416, ABGB ein. (T5); Veröff: SZ 2017/37 TE OGH 2019-04-25 5 Ob 41/19v Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2023-07-19 3 Ob 73/23s TE OGH 2024-08-28 7 Ob 54/24b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034703
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