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{'item': ['15Os171/94', '12Os149/08s', '8ObA25/10z', '13Os148/11f', '15Os72/15z', '14Os56/20x', '12Os37/22s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089948 Entscheidungsdatum12.01.1995 Geschäftszahl15Os171/94; 12Os149/08s; 8ObA25/10z; 13Os148/11f; 15Os72/15z; 14Os56/20x; 12Os37/22s NormStGB §15 Abs2 B1 RechtssatzZur Annahme eines - über das Stadium der bloßen (straflosen) Tatvorbereitung hinausgehenden - strafbaren Versuchs bedarf es entweder einer (bereits begonnenen) Ausführungshandlung oder (wenigsten) einer nach außenhin in Erscheinung tretenden Betätigung des auf die Verwirklichung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten unbedingten Handlungswillens durch ein in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehendes und nach dem Plan des Täters der beschlossenen Ausführung unmittelbar vorangehendes Verhalten, das nach der zielgewollten Vorstellung des Täters alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll. EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-12 15 Os 171/94 TE OGH 2009-04-23 12 Os 149/08s Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4) TE OGH 2010-04-22 8 ObA 25/10z Auch TE OGH 2012-05-10 13 Os 148/11f Vgl TE OGH 2015-07-22 15 Os 72/15z Vgl TE OGH 2020-07-21 14 Os 56/20x Vgl TE OGH 2022-06-02 12 Os 37/22s Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089948

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.