RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.01.1995 Geschäftszahl5Ob139/94; 3Ob31/03k; 5Ob272/04t NormEO §35 Ag; WEG 1975 §22 Abs1 Z2; WEG 1975 §22 Abs1 Z3; WEG 2002 §36 Abs1 Z3; RechtssatzFür die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach § 22 Abs 1 Z 2 WEG bzw Entfernung des Störers nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG nötig. Davon kann keine Rede sein, wenn ein wegen unzumutbarer Ausschreitung der Gäste seines Bestandnehmers auf Ausschließung geklagter Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der letztlich nur mit Hilfe der Gewerbebehörde dazu gebracht werden konnte, ein konzessionslos betriebenes Gastlokal zu schließen, bereits um eine Gewerbekonzession angesucht hat, die ihm die Nutzung seines Wohnungseigentumsobjektes zu ähnlichen Bedingungen ermöglichen soll.Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, WEG bzw Entfernung des Störers nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WEG nötig. Davon kann keine Rede sein, wenn ein wegen unzumutbarer Ausschreitung der Gäste seines Bestandnehmers auf Ausschließung geklagter Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der letztlich nur mit Hilfe der Gewerbebehörde dazu gebracht werden konnte, ein konzessionslos betriebenes Gastlokal zu schließen, bereits um eine Gewerbekonzession angesucht hat, die ihm die Nutzung seines Wohnungseigentumsobjektes zu ähnlichen Bedingungen ermöglichen soll. EntscheidungstexteTE OGH 1995/01/13 5 Ob 139/94 TE OGH 2003/09/26 3 Ob 31/03k Auch; nur: Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach § 22 Abs 1 Z 2 WEG bzw Entfernung des Störers nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG nötig. (T1); Beisatz: Eine endgültige Beseitigung liegt allenfalls dann vor, wenn nicht nur das störende Verhalten eingestellt wurde, sondern auch keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Es wird daher schon die Möglichkeit eines neuerlichen Fehlverhaltens die Klagsstattgebung nicht ausschließen. (T2); Beisatz: Hier: Der Ausschließungsgrund ist weiterhin gegeben, wenn zwar das frühere Bestandverhältnis, bei dem im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bordells Störungen auftraten, aufgelöst wurde, aber nunmehr eine andere Mieterin wiederum die Prostitution betreibt. (T3); Beisatz: Wurde die Störung trotz Änderung der Person des Mieters nicht endgültig behoben, liegt auch kein Oppositionsgrund vor. (T4) Auch; nur: Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, WEG bzw Entfernung des Störers nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WEG nötig. (T1); Beisatz: Eine endgültige Beseitigung liegt allenfalls dann vor, wenn nicht nur das störende Verhalten eingestellt wurde, sondern auch keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Es wird daher schon die Möglichkeit eines neuerlichen Fehlverhaltens die Klagsstattgebung nicht ausschließen. (T2); Beisatz: Hier: Der Ausschließungsgrund ist weiterhin gegeben, wenn zwar das frühere Bestandverhältnis, bei dem im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bordells Störungen auftraten, aufgelöst wurde, aber nunmehr eine andere Mieterin wiederum die Prostitution betreibt. (T3); Beisatz: Wurde die Störung trotz Änderung der Person des Mieters nicht endgültig behoben, liegt auch kein Oppositionsgrund vor. (T4) TE OGH 2004/12/07 5 Ob 272/04t Auch; Beisatz: Die Gefahr einer Wiederholung des gemeinschaftsschädlichen Verhaltens ist grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung für die Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Zweifel am Wegfall der Wiederholungsgefahr hat der zu beseitigen, der schon einmal seine Gemeinschaftstauglichkeit vermissen ließ. (T6) RechtssatznummerRS0083071
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.