RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037051 Entscheidungsdatum04.02.2026 Geschäftszahl5Ob563/94; 1Ob254/06v; 5Ob247/08x; 9ObA42/10g; 10ObS27/13p; 10ObS34/13t; 10Ob55/13f; 3Ob247/13i; 2Ob79/13a; 3Ob29/14g; 3Ob185/14y; 3Ob172/15p; 9ObA3/17g; 10ObS62/17s; 10ObS68/18z; 10Ob14/19k; 6Ob25/20z; 3Ob53/20w; 5Ob103/22s; 7Ob188/23g; 10ObS10/25f; 16Ok1/26x NormKBGG §8 Abs1 ZPO §190 C1 RechtssatzBindend für das Gericht ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand. EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-13 5 Ob 563/94 TE OGH 2007-01-23 1 Ob 254/06v Beisatz: Für die Gerichte ist nur das verbindlich, was die Verwaltungsbehörde im Bescheid verfügt hat, nicht aber auch dessen Begründung. Bindend ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand. (T1) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 247/08x Beis wie T1 TE OGH 2010-12-22 9 ObA 42/10g Veröff: SZ 2010/166 TE OGH 2013-06-25 10 ObS 27/13p Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn die Einkünfte nur auf einer Schätzung der Finanzbehörde beruhen, besteht dennoch Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheids, dass in einer bestimmten Periode bestimmte Einkünfte iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 (hier: aus Gewerbebetrieb) erzielt wurden. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn die Einkünfte nur auf einer Schätzung der Finanzbehörde beruhen, besteht dennoch Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheids, dass in einer bestimmten Periode bestimmte Einkünfte iSd Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 (hier: aus Gewerbebetrieb) erzielt wurden. (T2) TE OGH 2013-07-23 10 ObS 34/13t Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Bindung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten. (T3) Veröff: SZ 2013/69 TE OGH 2014-02-25 10 Ob 55/13f Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/14 TE OGH 2014-02-19 3 Ob 247/13i Beis wie T1 TE OGH 2014-03-17 2 Ob 79/13a TE OGH 2014-04-08 3 Ob 29/14g TE OGH 2014-11-19 3 Ob 185/14y Auch TE OGH 2015-12-16 3 Ob 172/15p Auch TE OGH 2017-02-28 9 ObA 3/17g Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/29 TE OGH 2017-07-18 10 ObS 62/17s Beisatz: Der Spruch eines Abgabenbescheids enthält neben der Art und Höhe der Abgaben und dem Zeitpunkt deren Fälligkeit auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen – § 198 Abs 2 BAO. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, wie beispielsweise das Einkommen. Dagegen gehört die Einreihung zB eines Gewinns unter eine bestimmte Einkunftsart nicht zum Spruch, sondern zur Bescheidbegründung. (T4)Beisatz: Der Spruch eines Abgabenbescheids enthält neben der Art und Höhe der Abgaben und dem Zeitpunkt deren Fälligkeit auch die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen – Paragraph 198, Absatz 2, BAO. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden, wie beispielsweise das Einkommen. Dagegen gehört die Einreihung zB eines Gewinns unter eine bestimmte Einkunftsart nicht zum Spruch, sondern zur Bescheidbegründung. (T4) Beisatz: Hier: zu § 8 Abs 1 KBGG. (T5)Beisatz: Hier: zu Paragraph 8, Absatz eins, KBGG. (T5) TE OGH 2018-09-13 10 ObS 68/18z Beisatz wie T4 Beisatz: Letztlich ist es somit, Aufgabe der Gerichte zu klären, welche Einkünfte bzw Abzüge bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbseinkommen im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zu berücksichtigen sind. (T12) = nunmehr (T6) Anm: Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T12 auf T6.Anmerkung, Änderung der versehentlich vergebenen Beisatznummer T12 auf T6. TE OGH 2020-02-18 10 Ob 14/19k Beis wie T1 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 25/20z Beis wie T1 TE OGH 2020-07-08 3 Ob 53/20w Anm: Veröff: SZ 2020/61Anmerkung, Veröff: SZ 2020/61 TE OGH 2023-01-26 5 Ob 103/22s TE OGH 2023-12-11 7 Ob 188/23g Beisatz: Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF). (T7) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 10/25f TE OGH 2026-02-04 16 Ok 1/26x vgl; Beisatz: Hier: Keine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Stadt Wien über das Ausscheiden eines Angebots in einem Vergabeverfahren. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037051
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