RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056451 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl4Bkd6/94; 11Bkd4/00; 10Bkd10/03; 13Bkd1/07; 7Ob21/09b; 7Ob233/11g; 4Ob172/13t; 24Os7/15g; 21Os2/15z; 24Os8/14b; 20Os25/15z; 23Os2/16s; 9Ob2/17k; 20Ds13/17t; 5Ob251/18z; 24Ds3/19d; 21Ds3/19g; 24Ds5/21a; 5Ob128/24w NormDSt 1990 §1 Abs1 C4 RAO §19 RechtssatzBei der von einem Rechtsanwalt zu fordernden peniblen Geldgebarung (5 Bkd 1/91 uva) gegenüber Klienten ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nur berechtigt ist, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, soferne seine Honorarforderungen nicht strittig sind. Von dieser Ausnahme abgesehen darf der Rechtsanwalt jedoch ihm übergebene Gelder weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten (so auch § 16 RL-BA 1977). Er ist verpflichtet, bei ihm eingehende Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten auszufolgen (§ 17 RL-BA 1977).Bei der von einem Rechtsanwalt zu fordernden peniblen Geldgebarung (5 Bkd 1/91 uva) gegenüber Klienten ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nur berechtigt ist, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, soferne seine Honorarforderungen nicht strittig sind. Von dieser Ausnahme abgesehen darf der Rechtsanwalt jedoch ihm übergebene Gelder weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten (so auch Paragraph 16, RL-BA 1977). Er ist verpflichtet, bei ihm eingehende Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten auszufolgen (Paragraph 17, RL-BA 1977). EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-16 4 Bkd 6/94 TE OGH 2001-07-02 11 Bkd 4/00 Auch TE OGH 2004-01-26 10 Bkd 10/03 Vgl; Beisatz: Zugunsten strittiger Honorarforderungen besitzt der Rechtsanwalt kein Zurückbehaltungsrecht, sodass im Falle der Bestreitung seiner Honorarforderung, er nur zwischen Rückzahlung oder dem gerichtlichen Erlag wählen kann. (T1) TE OGH 2007-11-26 13 Bkd 1/07 Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2009-07-01 7 Ob 21/09b Vgl auch TE OGH 2011-12-21 7 Ob 233/11g Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 172/13t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-09-09 24 Os 7/15g Auch TE OGH 2015-11-09 21 Os 2/15z Auch TE OGH 2015-12-01 24 Os 8/14b Auch TE OGH 2016-06-28 20 Os 25/15z Auch TE OGH 2016-12-07 23 Os 2/16s Vgl aber; Beisatz: § 19 Abs 1, Abs 3 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt nur, Gelder, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind, im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung gerichtlich zu hinterlegen oder zurückzuzahlen. Auf Geld, das dem Rechtsanwalt (von der Partei) als Vorschuss für sein Honorar übergeben wurde, bezieht sich diese Bestimmung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Auch aus den §§ 9 und 11 RAO lässt sich eine im Fall der Bestreitung der Honorarabrechnung durch den Mandanten bestehende Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung oder gerichtlichen Hinterlegung eines für sein Honorar geleisteten Vorschusses nicht ableiten. (T2)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 19, Absatz eins,, Absatz 3, RAO verpflichtet den Rechtsanwalt nur, Gelder, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind, im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung gerichtlich zu hinterlegen oder zurückzuzahlen. Auf Geld, das dem Rechtsanwalt (von der Partei) als Vorschuss für sein Honorar übergeben wurde, bezieht sich diese Bestimmung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Auch aus den Paragraphen 9 und 11 RAO lässt sich eine im Fall der Bestreitung der Honorarabrechnung durch den Mandanten bestehende Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung oder gerichtlichen Hinterlegung eines für sein Honorar geleisteten Vorschusses nicht ableiten. (T2) TE OGH 2017-02-28 9 Ob 2/17k Veröff: SZ 2017/28 TE OGH 2017-11-14 20 Ds 13/17t Auch TE OGH 2019-01-17 5 Ob 251/18z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-09-02 24 Ds 3/19d Vgl; Beisatz: Kein Recht des Anwalts zur Disposition über Fremdgeld iSd § 19 RAO, das für einen ehemaligen Mandanten - nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - bei ihm eingegangen ist. (T3)Vgl; Beisatz: Kein Recht des Anwalts zur Disposition über Fremdgeld iSd Paragraph 19, RAO, das für einen ehemaligen Mandanten - nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - bei ihm eingegangen ist. (T3) Beisatz: Hier: Rücküberweisung nach mehr als zwei Monaten widersprach Gebot unverzüglichen Handelns. (T4) TE OGH 2020-07-15 21 Ds 3/19g Vgl; Beisatz: Dabei besteht keine Pflicht des Mandanten zu unverzüglicher Bestreitung. (T5) TE OGH 2022-07-06 24 Ds 5/21a Vgl TE OGH 2024-12-18 5 Ob 128/24w vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056451
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.