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11Os172/94

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091926 Entscheidungsdatum17.01.1995 Geschäftszahl11Os172/94; 12Os61/95; 12Os150/95; 14Os69/01; 14Os173/07h; 17Os34/14z; 12Os52/21w NormStGB §43a Abs2; StPO §292 RechtssatzIm vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB, weil die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt. Darüberhinaus findet die Verknüpfung einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe in der Bestimmung des § 43 a Abs 2 StGB keine Deckung. Der verfehlte Strafausspruch hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Das angefochtene Urteil war daher in diesem Umfang aufzuheben und gemäß § 292 StPO die Strafe neu zu bemessen.Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB, weil die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt. Darüberhinaus findet die Verknüpfung einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB keine Deckung. Der verfehlte Strafausspruch hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Das angefochtene Urteil war daher in diesem Umfang aufzuheben und gemäß Paragraph 292, StPO die Strafe neu zu bemessen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-17 11 Os 172/94 TE OGH 1995-06-29 12 Os 61/95 nur: Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB, weil die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt. (T1) Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T2)nur: Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB, weil die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt. (T1) Beisatz: Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. (T2) TE OGH 1995-11-30 12 Os 150/95 nur T1; Beisatz: Jedoch mangels Nachteils keine konkrete Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO. (T3)nur T1; Beisatz: Jedoch mangels Nachteils keine konkrete Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO. (T3) TE OGH 2001-07-03 14 Os 69/01 Auch; nur T1; Beisatz: Eine Strafteilung nach § 43a Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Eine Strafteilung nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt. (T4) TE OGH 2008-01-16 14 Os 173/07h Vgl aber; nur T1; Beisatz: Da das Gericht - aus der Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ersichtlich - weder die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB noch jene für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs1 StGB für gegeben hielt, ist die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Nachsicht des verbleibenden Sanktionsteils ein den Verurteilten im Ergebnis begünstigender Verstoß, mit dessen Feststellung es sein Bewenden haben muss. (T5)Vgl aber; nur T1; Beisatz: Da das Gericht - aus der Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB ersichtlich - weder die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB noch jene für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach Paragraph 43, Abs1 StGB für gegeben hielt, ist die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Nachsicht des verbleibenden Sanktionsteils ein den Verurteilten im Ergebnis begünstigender Verstoß, mit dessen Feststellung es sein Bewenden haben muss. (T5) TE OGH 2014-10-13 17 Os 34/14z Auch TE OGH 2021-07-29 12 Os 52/21w Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091926

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