OGH Rechtssatz RS0028611 (9ObA10/95 (9ObA11/95) u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028611 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl9ObA10/95 (9ObA11/95); 8ObA137/02h; 8ObA52/03k; 9ObA187/05y; 9ObA62/10y; 9ObA153/12h; 9ObA100/16w; 9ObA134/16w; 9ObA31/24k NormABGB §5 ABGB §8 ArbVG §97 Abs1 Z18 RechtssatzGrundsätzlich ist auch eine rückwirkende Verringerung von mit Betriebsvereinbarung zugebilligten Leistungen durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung - und zwar auch im Wege der authentischen Interpretation der früheren Betriebsvereinbarung - zulässig.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-25 9 ObA 10/95 Veröff: SZ 68/16 TE OGH 2003-02-13 8 ObA 137/02h Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen (hier: Nachwirkungen einer gekündigten (freien) Betriebsvereinbarung über Betriebspension. (T1); Beisatz: Eine Angelegenheit, die bisher möglicherweise nur im Rang einer freien Betriebsvereinbarung stand, kann dann, wenn sie einer Regelung durch eine echte Betriebsvereinbarung zugänglich ist, in diesen Rang erhoben werden. (T2) TE OGH 2004-06-24 8 ObA 52/03k Auch TE OGH 2006-01-25 9 ObA 187/05y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-04-27 9 ObA 62/10y Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist nicht verboten, Betriebsvereinbarungen hinsichtlich noch nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer auch rückwirkend zu schließen. (T3) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 153/12h Auch; Beisatz: Die Partner der Betriebsvereinbarung haben dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit zu beachten, wobei grundsätzlich bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen ist (8 ObA 52/03k mit ausführlicher Begründung). (T4) TE OGH 2016-08-18 9 ObA 100/16w Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 134/16w Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung zulasten der betroffenen Arbeitnehmer mehr als drei Jahre nach Abschluss der Betriebsvereinbarung (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028611