OGH Rechtssatz RS0091963 (12Os134/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091963 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl12Os134/94; 13Os78/25g NormStGB §43a Abs2 StPO §281 Abs1 Z11 RechtssatzNach § 43 a Abs 2 StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und verwirklicht damit den (von der Anklagebehörde) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 11).Nach Paragraph 43, a Absatz 2, StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und verwirklicht damit den (von der Anklagebehörde) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,).
EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-26 12 Os 134/94 TE OGH 2025-09-24 13 Os 78/25g vgl; Beisatz: Hier: Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und Geldstrafe von 500 Tagessätzen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 250 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs 3 StGB). (T1)vgl; Beisatz: Hier: Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und Geldstrafe von 500 Tagessätzen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 250 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 19, Absatz 3, StGB). (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091963