RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075885 Entscheidungsdatum30.08.2023 Geschäftszahl5Ob503/95; 4Ob276/02w; 9Ob148/06i; 6Ob169/08h; 4Ob210/09z; 7Ob20/15i; 7Ob26/15x; 7Ob130/23b NormABGB §249 ABGB §283 Abs1 UbG §14 Abs1 RechtssatzDas Vertretungsrecht des Patientenanwaltes erlischt mit dem Tod des Kranken. EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-31 5 Ob 503/95 TE OGH 2002-12-17 4 Ob 276/02w Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachwalterschaft. (T1) TE OGH 2007-02-01 9 Ob 148/06i Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertretungsrecht des Bewohnervertreters gemäß § 8 HeimAufG. (T2)Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertretungsrecht des Bewohnervertreters gemäß Paragraph 8, HeimAufG. (T2) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 169/08h Gegenteilig; Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist eine Antragslegitimation (zur Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 30 bis 39 UbG verankerten Rechte) des Patientenanwalts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Untergebrachte während der Unterbringung stirbt und der Patientenanwalt - wie im vorliegenden Fall - einen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet, wird doch dadurch sichergestellt, dass die nach Art 2 MRK erforderliche Überprüfung des Todes - zusätzlich zu einer allenfalls in der Krankenanstalt nach sanitätspolizeilichen Vorschriften vorgenommenen Obduktion - auf Antrag einer öffentlichen Stelle in einem zivilen Gerichtsverfahren erfolgt. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist eine Antragslegitimation (zur Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 30 bis 39 UbG verankerten Rechte) des Patientenanwalts jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Untergebrachte während der Unterbringung stirbt und der Patientenanwalt - wie im vorliegenden Fall - einen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet, wird doch dadurch sichergestellt, dass die nach Artikel 2, MRK erforderliche Überprüfung des Todes - zusätzlich zu einer allenfalls in der Krankenanstalt nach sanitätspolizeilichen Vorschriften vorgenommenen Obduktion - auf Antrag einer öffentlichen Stelle in einem zivilen Gerichtsverfahren erfolgt. (T3) Beisatz: Daraus ergibt sich aber, dass die Vorinstanzen den Antrag des Patientenanwalts zu Unrecht zurückgewiesen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den Antrag des Patientenanwalts inhaltlich zu prüfen haben. (T4) Bem: Ausführliche Begründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des österreichischen Verfassungsgerichtshofs und der Lehre. (T5) TE OGH 2010-02-23 4 Ob 210/09z Gegenteilig; Beisatz: Der Tod der Patientin führt nicht zum Erlöschen der Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts. (T6) Beisatz: Die Antrags- und Rechtsmittelbefugnis des Patientenanwalts besteht auch dann, wenn er nicht (mehr) ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen der Unterbringung und dem Tod behauptet. (T7) TE OGH 2015-04-09 7 Ob 20/15i Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Nunmehr gegenteilig RS0130202. (T8); Veröff: SZ 2015/32 TE OGH 2015-05-20 7 Ob 26/15x Gegenteilig; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2023-08-30 7 Ob 130/23b vgl; Beisatz: Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt; siehe RS0134505. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075885
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.