RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058177 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl10ObS5/95; 10Ob502/96; 2Ob102/97g (2Ob103/97d); 1Ob56/99p; 4Ob71/08g; 10Ob23/08t; 2Ob10/08x; 3Ob39/09w; 5Ob122/09s; 2Ob253/08g; 7Ob134/10x; 2Ob128/10b; 10Ob76/11s; 2Ob153/11f; 8Ob99/12k; 8Ob100/13h; 1Ob24/14g; 6Ob46/15f; 10Ob90/15f; 2Ob139/17f; 7Ob134/17g; 4Ob72/18v; 7Ob110/18d; 1Ob208/18x; 7Ob42/20g; 3Ob204/21b; 9Ob76/22z; 5Ob40/23b; 8Ob41/23x; 4Ob80/25f NormABGB §271 ABGB idF KindRÄG 2001 §271ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §271 ABGB §277 Abs2 RechtssatzVoraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzter geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretern vorzuziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-01-31 10 ObS 5/95 Veröff: SZ 68/111 TE OGH 1996-01-09 10 Ob 502/96 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 102/97g TE OGH 1999-06-29 1 Ob 56/99p TE OGH 2008-06-10 4 Ob 71/08g Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer materiellen Interessenkollision besteht, wenn ein betreuender Elternteil, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Elternteil zum Tragen des gesamten Unterhalts verpflichtet ist, als gesetzlicher Vertreter des Kindes Ansprüche gegen den anderen Elternteil geltend macht. (T1) TE OGH 2008-06-26 10 Ob 23/08t Vgl auch; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des § 271 ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T2)Vgl auch; Beisatz: Ein Kollisionsfall im Sinne des Paragraph 271, ABGB setzt voraus, dass eine materielle Kollision, nämlich eine konkrete Gefährdung der Interessen des minderjährigen Kindes vorliegt. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T2) Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des § 271 ABGB. (T3)Beisatz: Eine unterschiedliche Ansicht zwischen dem Minderjährigen und dem gesetzlichen Vertreter begründet noch keine Kollision im Sinn des Paragraph 271, ABGB. (T3) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 10/08x Vgl auch; Beisatz: Kollisionsfall bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2009-03-25 3 Ob 39/09w Vgl TE OGH 2009-07-07 5 Ob 122/09s Vgl aber; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T5)Vgl aber; Beisatz: Paragraph 271, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach Paragraph 140, ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T5) TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g Vgl; auch Beis wie T2; vgl Beis wie T1Vgl; auch Beis wie T2; vergleiche Beis wie T1 TE OGH 2010-07-14 7 Ob 134/10x Auch TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b Vgl auch; Auch Beis wie T2 Veröff: SZ 2010/143 TE OGH 2011-10-04 10 Ob 76/11s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 153/11f Vgl; Auch Beis wie T2 TE OGH 2012-10-24 8 Ob 99/12k nur: Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. (T6); Veröff: SZ 2012/111 TE OGH 2013-10-28 8 Ob 100/13h Auch; Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB setzt eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraus, sodass die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen des § 271 ABGB im Fall der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters einer anderen am Verfahren beteiligten Partei durch den gesetzlichen Vertreter nicht erfüllt sind, nicht unvertretbar ist. (T7)Auch; Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraph 271, ABGB setzt eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraus, sodass die Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 271, ABGB im Fall der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters einer anderen am Verfahren beteiligten Partei durch den gesetzlichen Vertreter nicht erfüllt sind, nicht unvertretbar ist. (T7) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 24/14g Auch TE OGH 2015-09-01 6 Ob 46/15f Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft kann bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters das Vorliegen eines Kollisionsfalls zu prüfen sein. (T8); Veröff: SZ 2015/89 TE OGH 2015-12-15 10 Ob 90/15f TE OGH 2017-07-27 2 Ob 139/17f Auch TE OGH 2017-09-21 7 Ob 134/17g Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2018-10-23 4 Ob 72/18v Vgl auch; Beisatz: Ob eine materielle Interessenkollision vorliegt, ist abstrahierend ex-ante zu beurteilen. Es darf nicht abgewartet werden, bis tatsächliche konkrete Interessenkollision vorliegt. (T9); Beisatz: Hier: Vaterschaftsfeststellungsverfahren. (T10) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 110/18d Auch TE OGH 2019-04-03 1 Ob 208/18x Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2020-10-21 7 Ob 42/20g Beis wie T9; Beisatz: Hier: Vorfragenbeurteilung der Vaterschaft des Antragstellers bei Einräumung eines Kontaktrechts. (T11) TE OGH 2022-02-23 3 Ob 204/21b TE OGH 2022-11-17 9 Ob 76/22z TE OGH 2023-04-18 5 Ob 40/23b vgl; Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzverfahren. (T12) TE OGH 2023-06-27 8 Ob 41/23x Beisatz wie T4; Beisatz wie T8 Beisatz: Eine Gefährdung der Interessen der schutzbefohlenen Person liegt nicht vor, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T13) Beisatz: Hier: Veräußerung eines Liegenschaftsanteils, der nach § 167 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB der Genehmigung des Gerichts bedarf; keine Gefährdung der Interessen des Betroffenen. (T14)Beisatz: Hier: Veräußerung eines Liegenschaftsanteils, der nach Paragraph 167, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 258, Absatz 4, ABGB der Genehmigung des Gerichts bedarf; keine Gefährdung der Interessen des Betroffenen. (T14) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f Beisatz: Auch außerhalb von Doppelvertretung und Insichgeschäft kann bei Widerstreit mit einem unmittelbaren Eigeninteresse des gesetzlichen Vertreters ein Kollisionsfall gegeben sein, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, Interessen Dritter bzw Eigeninteressen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. (T15) Beisatz: Diese Beurteilung erfolgt ex ante und nach den objektiven Gegebenheiten, unabhängig von den subjektiven Eigenschaften des Vertreters. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058177
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.