RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096790 Entscheidungsdatum08.10.2024 Geschäftszahl15Os1/95; 15Os71/99; 15Os11/04; 13Os43/04; 12Os113/04; 13Os159/04; 13Os149/04; 15Os75/05a; 11Os96/05k; 11Os13/05d; 11Os98/06f; 15Os71/08t; 12Os22/08i; 12Os28/10z; 11Os87/10v; 13Os126/10v; 13Os88/11g; 17Os21/13m; 14Os26/24s NormStGB §302 Abs1 RechtssatzDas Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ist bereits mit dem Befugnismissbrauch vollendet; der vom Täter beabsichtigte Schaden muss demnach gar nicht eingetreten sein; der Täter ist sogar dann nach § 302 StGB strafbar, wenn der Schaden, den er in seinen Vorsatz aufgenommen hat, gar nicht eintreten kann.Das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ist bereits mit dem Befugnismissbrauch vollendet; der vom Täter beabsichtigte Schaden muss demnach gar nicht eingetreten sein; der Täter ist sogar dann nach Paragraph 302, StGB strafbar, wenn der Schaden, den er in seinen Vorsatz aufgenommen hat, gar nicht eintreten kann. EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-02 15 Os 1/95 TE OGH 1999-09-09 15 Os 71/99 nur: Der Täter ist sogar dann nach § 302 StGB strafbar, wenn der Schaden, den er in seinen Vorsatz aufgenommen hat, gar nicht eintreten kann. (T1)nur: Der Täter ist sogar dann nach Paragraph 302, StGB strafbar, wenn der Schaden, den er in seinen Vorsatz aufgenommen hat, gar nicht eintreten kann. (T1) TE OGH 2004-06-24 15 Os 11/04 Vgl auch TE OGH 2004-11-03 13 Os 43/04 Auch TE OGH 2004-12-16 12 Os 113/04 nur T1 TE OGH 2005-06-15 13 Os 159/04 Vgl TE OGH 2005-06-15 13 Os 149/04 Vgl auch TE OGH 2005-11-03 15 Os 75/05a Vgl; Beisatz: Der Eintritt eines Schadens ist nicht Tatbildmerkmal. (T2) TE OGH 2005-11-15 11 Os 96/05k Vgl auch TE OGH 2005-12-13 11 Os 13/05d Beisatz: Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut, zu dessen teleologischer Reduktion (dahingehend, dass ein Schadenseintritt zumindest möglich sein müsse) kein Anlass besteht, zumal es der Gesetzgeber im Fall des § 15 StGB ausdrücklich für nötig befunden hat, die Strafbarkeit des Versuchs um jene Fälle einzuschränken, in denen die Vollendung unter keinen Umständen möglich ist (§ 15 Abs 3 StGB), eine vergleichbare Einschränkung in § 302 StGB aber unterlassen hat. (T3)Beisatz: Dies ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut, zu dessen teleologischer Reduktion (dahingehend, dass ein Schadenseintritt zumindest möglich sein müsse) kein Anlass besteht, zumal es der Gesetzgeber im Fall des Paragraph 15, StGB ausdrücklich für nötig befunden hat, die Strafbarkeit des Versuchs um jene Fälle einzuschränken, in denen die Vollendung unter keinen Umständen möglich ist (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), eine vergleichbare Einschränkung in Paragraph 302, StGB aber unterlassen hat. (T3) TE OGH 2006-10-24 11 Os 98/06f Auch; nur: Das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ist bereits mit dem Befugnismissbrauch vollendet; der Täter ist sogar dann nach § 302 StGB strafbar, wenn der Schaden, den er in seinen Vorsatz aufgenommen hat, gar nicht eintreten kann. (T4)Auch; nur: Das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ist bereits mit dem Befugnismissbrauch vollendet; der Täter ist sogar dann nach Paragraph 302, StGB strafbar, wenn der Schaden, den er in seinen Vorsatz aufgenommen hat, gar nicht eintreten kann. (T4) TE OGH 2008-08-21 15 Os 71/08t Auch TE OGH 2008-06-19 12 Os 22/08i Auch TE OGH 2010-04-08 12 Os 28/10z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2010-09-28 11 Os 87/10v Vgl auch; Beisatz: Hat ein Beamter die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs‑ und Bestrafungsinteresses unterlassen, haftet er bereits für den solcherart vollendeten Missbrauch seiner Amtsgewalt; dass es unabhängig davon in concreto doch (noch) zu einer Strafverfolgung kommt, ändert daran nichts. (T5) TE OGH 2011-04-07 13 Os 126/10v Auch TE OGH 2012-04-05 13 Os 88/11g Auch; Beisatz: Hier: Subjektiv-öffentliches Recht des Häftlings, Besuche zu empfangen (§ 21 Abs 1 erster Satz AnhO. (T6)Auch; Beisatz: Hier: Subjektiv-öffentliches Recht des Häftlings, Besuche zu empfangen (Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AnhO. (T6) TE OGH 2013-09-30 17 Os 21/13m Auch TE OGH 2024-10-08 14 Os 26/24s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0096790
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