Der Ausspruch von Verdächtigungen, was die Unschuld eines Angeklagten anlangt, ist denkbar, solange ein Strafverfahren nicht mit einer Entscheidung über die Begründetheit der Anklage geendet hat; es ist jedoch nicht mehr zulässig, sich auf solche Verdächtigungen zu berufen, sobald ein Freispruch rechtskräftig geworden ist.Artikel 6, Absatz 2, MRK gibt einer "einer strafbaren Handlung beschuldigten Person" kein Recht auf Entschädigung für eine Haft,
Der Ausspruch von Verdächtigungen, was die Unschuld eines Angeklagten anlangt, ist denkbar, solange ein Strafverfahren nicht mit einer Entscheidung über die Begründetheit der Anklage geendet hat; es ist jedoch nicht mehr zulässig, sich auf solche Verdächtigungen zu berufen, sobald ein Freispruch rechtskräftig geworden ist. U d EGMR 25.08.1993, Nr 21/ 1992/366/440 im Fall Sekanina gg Österreich; Veröff: ÖJZ 1993,816 EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1995-02-09 15 Os 184/94 Vgl TE OGH 1996-08-27 11 Os 76/96 Vgl; Beisatz: Eine über das konkrete Verfahren hinausgehende Wirkung kommt einem freisprechenden Urteil nur insoferne zu, als die Schuld des Freigesprochenen - ohne formelle Wiederaufnahme - in einem weiteren Verfahren, welches den dem Freispruch zugrundeliegenden Sachverhalt betrifft, nicht abermals überprüft werden darf. (T1) TE OGH, AUSL EGMR 2003-08-05 11 Os 44/03 Auch; Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T2)Auch; Beisatz: Wird ein gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 6, MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T2) TE AUSL EGMR 2010-07-13 Bsw 25720/05 Auch; nur: Art 6 Abs 2 MRK gibt einer "einer strafbaren Handlung beschuldigten Person" kein Recht auf Entschädigung für eine Haft,
Auch; nur: Artikel 6, Absatz 2, MRK gibt einer "einer strafbaren Handlung beschuldigten Person" kein Recht auf Entschädigung für eine Haft,
(T3) Veröff: NL 2010,227 TE AUSL EGMR 2013-07-12 Bsw 25424/09 Auch; nur T3; Veröff: NL 2013,257 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074703
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