RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0074709 Entscheidungsdatum05.08.2003 Geschäftszahl15Os184/94 (15Os185/94); 11Os44/03 NormMRK Art6 Abs2 IIIMRK Art6 Abs2 römisch drei StEG §2 Abs1 litb Rechtssatz§ 2 Abs 1 lit b StEG widerspricht nicht der Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs2 MRK: Nicht die Verneinung des Anspruchs auf Entschädigung für eine nach Art 5 MRK verhängte Haft im Sinne der Vorschriften des StEG an sich ist konventionswidrig, sondern die (gerichtliche) Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftigem Freispruch in den Entscheidungsgründen eines späteren (Haftentschädigungsverfahrens) Verfahrens.Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG widerspricht nicht der Verfassungsbestimmung des Artikel 6, Abs2 MRK: Nicht die Verneinung des Anspruchs auf Entschädigung für eine nach Artikel 5, MRK verhängte Haft im Sinne der Vorschriften des StEG an sich ist konventionswidrig, sondern die (gerichtliche) Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftigem Freispruch in den Entscheidungsgründen eines späteren (Haftentschädigungsverfahrens) Verfahrens. VfGH vom 29.09.1994, G, 24/94, 85/94, 86/94, 159/94, 173/94, 180/94, 182/94 (erliegend in 15 Os 40/94, 41/94) EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1995-02-09 15 Os 184/94 Vgl TE OGH, AUSL EGMR 2003-08-05 11 Os 44/03 Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht entscheidend, ob das Weiterbestehen der Verdachtslage von jenem Gericht bejaht wird, welches den Freispruch fällte oder einem anderen Spruchkörper darnach, weil sogar Schuldverdächtigungen, die in der Begründung des Freispruches, und sei er auch in dubio erfolgt, zum Ausdruck kommen, mit der Unschuldsvermutung unvereinbar sind. (T1); Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T2)Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht entscheidend, ob das Weiterbestehen der Verdachtslage von jenem Gericht bejaht wird, welches den Freispruch fällte oder einem anderen Spruchkörper darnach, weil sogar Schuldverdächtigungen, die in der Begründung des Freispruches, und sei er auch in dubio erfolgt, zum Ausdruck kommen, mit der Unschuldsvermutung unvereinbar sind. (T1); Beisatz: Wird ein gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 6, MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074709
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.