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{'item': '10ObS11/95; 10ObS20/00i; 10ObS319/99f; 8ObA157/02z; 10ObS80/04v; 10ObS100/04k; 10ObS110/06h; 10ObS95/07d; 10ObS2/10g; 10ObS146/11k; 10ObS4/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084954 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl10ObS11/95; 10ObS20/00i; 10ObS319/99f; 8ObA157/02z; 10ObS80/04v; 10ObS100/04k; 10ObS110/06h; 10ObS95/07d; 10ObS2/10g; 10ObS146/11k; 10ObS4/12d; 10ObS112/13p; 10ObS164/16i; 10ObS1/19y; 10ObS57/24s; 10ObS8/25m; 10ObS55/25y NormASVG §273 Abs1 RechtssatzBei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit; dass diese schon längere Zeit zurückliegt, steht dem nicht entgegen (SSV-NF 6/135).Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit; dass diese schon längere Zeit zurückliegt, steht dem nicht entgegen (SSV-NF 6/135). EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-14 10 ObS 11/95 Veröff: SZ 68/30 TE OGH 2000-02-22 10 ObS 20/00i Vgl auch; nur: Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. (T1); Beisatz: Hier: § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG. (T2)Vgl auch; nur: Bei Prüfung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ist, können die im Rahmen der unselbständigen Tätigkeit erworbenen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG. (T2) TE OGH 2000-04-18 10 ObS 319/99f Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit bestimmt nur die Angestelltentätigkeit das Verweisungsfeld. (T3) TE OGH 2002-08-08 8 ObA 157/02z Vgl; nur: Auszugehen ist von der zuletzt nicht nur ganz vorübergehend ausgeübten Angestelltentätigkeit. (T4) TE OGH 2004-05-18 10 ObS 80/04v Auch; Beisatz: Wann diese Tätigkeit ausgeübt wurde ist ohne Belang. (T5) TE OGH 2004-07-27 10 ObS 100/04k Vgl; nur T4 TE OGH 2006-08-17 10 ObS 110/06h Auch; nur T4 TE OGH 2007-09-11 10 ObS 95/07d TE OGH 2010-06-01 10 ObS 2/10g Auch; Beisatz: Der zuletzt ausgeübte Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, dh die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige (nicht gleiche oder gleichartige) Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T6); Beisatz: Hier: Croupier. (T7) TE OGH 2012-01-17 10 ObS 146/11k Auch TE OGH 2012-03-13 10 ObS 4/12d Auch TE OGH 2013-09-12 10 ObS 112/13p Auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten (Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG) nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch eine dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist. (T8)Auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage liegt der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei Angestellten (Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, ASVG) nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt (nicht nur vorübergehend) ausgeübte Angestelltentätigkeit noch eine dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande ist. (T8) TE OGH 2017-01-24 10 ObS 164/16i Auch TE OGH 2019-01-22 10 ObS 1/19y Vgl; nur T4 TE OGH 2024-08-13 10 ObS 57/24s vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 Beisatz: Hier: Verweisung eines Behindertenbetreuers auf eine Tätigkeit im „Back-Office“ in der Personalentwicklung eines Unternehmens, die unter Nutzung beruflicher Kenntnisse ausgeübt werden kann. (T9) TE OGH 2025-02-11 10 ObS 8/25m Beisatz wie T8 TE OGH 2025-06-03 10 ObS 55/25y vgl; Beisatz: Im Umstand, dass § 273 Abs 1 ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des § 255 ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. (T10)vgl; Beisatz: Im Umstand, dass Paragraph 273, Absatz eins, ASVG auf die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit und damit – im Gegensatz zur Regel des Paragraph 255, ASVG – nicht auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Berufstätigkeiten abstellt, vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.