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{'item': '5Ob8/95; 5Ob1015/95 (5Ob1016/95-5Ob1022/95); 5Ob293/06h; 5Ob161/08z; 5Ob91/09g; 6Ob153/18w; 5Ob166/19a; 5Ob88/20g; 5Ob15/24b; 5Ob123/24k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037911 Entscheidungsdatum06.03.2025 Geschäftszahl5Ob8/95; 5Ob1015/95 (5Ob1016/95-5Ob1022/95); 5Ob293/06h; 5Ob161/08z; 5Ob91/09g; 6Ob153/18w; 5Ob166/19a; 5Ob88/20g; 5Ob15/24b; 5Ob123/24k NormJN §55 Abs1 Z2 JN §55 Abs5 WEG §9 WEG §13 ZPO §11 Z1 B ZPO §11 Z2 C RechtssatzWohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam.Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO), sondern formelle Streitgenossen (Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 5, JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf Paragraph 9, WEG in einem Anwartschaftsvertrag gemeinsam um ein Wohnungseigentumsobjekt "beworben" haben. Sie sind nicht bloß formelle Streitgenossen. Die Bewertung erfolgt insoweit gemeinsam. EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-21 5 Ob 8/95 TE OGH 1995-03-14 5 Ob 1015/95 Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1) TE OGH 2007-03-06 5 Ob 293/06h Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T2)Ähnlich; Beisatz: Keine Zusammenrechnung der Ansprüche nach Paragraph 55, JN, wenn mehrere Kläger ihre jeweilige Dienstleistung aus den Einzelkaufverträgen fordern. (T2) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 161/08z Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger ihren Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten und deren Einverleibung jeweils herleiten, gleichlautend in allen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands (§ 55 Abs 1 Z 2 JN iVm § 11 Z 1 ZPO) erforderlich wäre. (T3); Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des § 11 Z 1 ZPO. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch wenn die Vertragspassage, aus der die Kläger ihren Anspruch auf Feststellung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten und deren Einverleibung jeweils herleiten, gleichlautend in allen Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen enthalten ist, so folgen daraus lediglich gleichartige Anspruchsgrundlagen, aber nicht (ein und) derselbe tatsächliche (Anspruchs-)Grund, wie dies für eine Zusammenrechnung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) erforderlich wäre. (T3); Beisatz: Der Umstand, dass - eigentlich einzelne - Kaufverträge über den Erwerb einzelner Wohnungseigentumseinheiten aus Gründen der Einfachheit in „Gesamtverträgen" je Liegenschaft zusammengefasst sind, macht daraus nicht denselben tatsächlichen Anspruchsgrund im Sinn des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO. (T4) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 91/09g Beisatz: Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen im Sinn des §11 Z2 ZPO. Ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen. (T5); Bem: Hier: Mehrere, auf § 364 Abs 3 ABGB gegründete, miteinander verbundene Ansprüche. (T6)Beisatz: Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen im Sinn des §11 Z2 ZPO. Ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen. (T5); Bem: Hier: Mehrere, auf Paragraph 364, Absatz 3, ABGB gegründete, miteinander verbundene Ansprüche. (T6) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 153/18w Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-04-30 5 Ob 166/19a Beis wie T5 TE OGH 2020-07-07 5 Ob 88/20g Vgl TE OGH 2024-05-23 5 Ob 15/24b vgl; nur T5 TE OGH 2025-03-06 5 Ob 123/24k Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037911

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.