← Österreich

{'item': ['5Ob23/95', '5Ob2077/96v', '5Ob2067/96y', '9Ob2104/96v', '5Ob2152/96y', '5Ob117/00t', '5Ob9/03i', '4Ob134/18m']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070187 Entscheidungsdatum21.02.1995 Geschäftszahl5Ob23/95; 5Ob2077/96v; 5Ob2067/96y; 9Ob2104/96v; 5Ob2152/96y; 5Ob117/00t; 5Ob9/03i; 4Ob134/18m NormMRG §16; MRG §27 RechtssatzBei einer echten Mietzinsvorauszahlung muß der Zeitraum, für den sie geleistet wird, von vornherein datumsmäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Die Vereinbarung, bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag den Mietzins der letzten sechs Monate vor allfälliger Beendigung des Mietverhältnisses mit der Vorauszahlung zu verrechnen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-21 5 Ob 23/95 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2077/96v Vgl auch; Beisatz: Die Mietzinsvorauszahlung muß anteilsmäßig zurückverlangt werden können, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums (also vor dem gänzlichen "Verbrauch" der Vorauszahlung) endet; daß die Mietzinsvorauszahlung darüber hinaus zusammen mit dem im Vorauszahlungszeitraum laufend zu entrichtenden Entgelt den gesetzlich zulässigen Mietzins (etwa den angemessenen Mietzins iSd § 16 aF MRG) nicht überschreiten darf, ist dagegen kein Tatbestandsmerkmal des in § 27 Abs 1 Z 1 MRG normierten Verbots von Ablösen (allenfalls wäre bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden Leistung der Verbotstatbestand des § 27 Abs 1 Z 5 MRG erfüllt), sondern allein unter dem Aspekt der Vorschriften über die Mietzinsbildung zu prüfen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Mietzinsvorauszahlung muß anteilsmäßig zurückverlangt werden können, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf des Vorauszahlungszeitraums (also vor dem gänzlichen "Verbrauch" der Vorauszahlung) endet; daß die Mietzinsvorauszahlung darüber hinaus zusammen mit dem im Vorauszahlungszeitraum laufend zu entrichtenden Entgelt den gesetzlich zulässigen Mietzins (etwa den angemessenen Mietzins iSd Paragraph 16, aF MRG) nicht überschreiten darf, ist dagegen kein Tatbestandsmerkmal des in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG normierten Verbots von Ablösen (allenfalls wäre bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden Leistung der Verbotstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG erfüllt), sondern allein unter dem Aspekt der Vorschriften über die Mietzinsbildung zu prüfen. (T1) TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2067/96y Beis wie T1; Beisatz: Andererseits können Einmalzahlungen, die neben dem eigentlichen Mietzins zu erbringen sind, also nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts vereinbart wurden, auch dann unter das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG fallen, wenn der an sich zulässige (laufend zu entrichtende) Mietzins nicht ausgeschöpft wurde. Es kommt insoweit auf die Widmung der ausbedungenen Leistung an. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Andererseits können Einmalzahlungen, die neben dem eigentlichen Mietzins zu erbringen sind, also nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts vereinbart wurden, auch dann unter das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG fallen, wenn der an sich zulässige (laufend zu entrichtende) Mietzins nicht ausgeschöpft wurde. Es kommt insoweit auf die Widmung der ausbedungenen Leistung an. (T2) TE OGH 1996-09-04 9 Ob 2104/96v Auch; nur: Bei einer echten Mietzinsvorauszahlung muß der Zeitraum, für den sie geleistet wird, von vornherein datumsmäßig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. (T3) TE OGH 1996-10-29 5 Ob 2152/96y Vgl auch; Beisatz: Stellt sich aber bei Vereinbarung einer Vorauszahlung heraus, daß schon die von den Parteien gewollte und den allgemeinen Regeln für Mietzinszahlungen entsprechende laufende monatliche Zahlung in einem eklatant höheren Ausmaß vereinbart wurde als der gesetzlich zulässige Mietzins, so bleibt für eine über die monatlichen Zahlungen hinausgehende Vorauszahlung kein Raum. In einem solchen Fall muß eine zusätzliche Einmalzahlung als verbotene Zahlung im Sinne des § 27 MRG behandelt werden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Stellt sich aber bei Vereinbarung einer Vorauszahlung heraus, daß schon die von den Parteien gewollte und den allgemeinen Regeln für Mietzinszahlungen entsprechende laufende monatliche Zahlung in einem eklatant höheren Ausmaß vereinbart wurde als der gesetzlich zulässige Mietzins, so bleibt für eine über die monatlichen Zahlungen hinausgehende Vorauszahlung kein Raum. In einem solchen Fall muß eine zusätzliche Einmalzahlung als verbotene Zahlung im Sinne des Paragraph 27, MRG behandelt werden. (T4) TE OGH 2000-12-12 5 Ob 117/00t Vgl auch; Beis wie T1 nur: Daß die Mietzinsvorauszahlung darüber hinaus zusammen mit dem im Vorauszahlungszeitraum laufend zu entrichtenden Entgelt den gesetzlich zulässigen Mietzins (etwa den angemessenen Mietzins iSd § 16 aF MRG) nicht überschreiten darf, ist dagegen kein Tatbestandsmerkmal des in § 27 Abs 1 Z 1 MRG normierten Verbots von Ablösen. (T5)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Daß die Mietzinsvorauszahlung darüber hinaus zusammen mit dem im Vorauszahlungszeitraum laufend zu entrichtenden Entgelt den gesetzlich zulässigen Mietzins (etwa den angemessenen Mietzins iSd Paragraph 16, aF MRG) nicht überschreiten darf, ist dagegen kein Tatbestandsmerkmal des in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG normierten Verbots von Ablösen. (T5) TE OGH 2003-04-29 5 Ob 9/03i nur T3 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 134/18m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070187

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.