Abs 3 lit c jegliche Regeln des Völkerrechts, die für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung sind, zu berücksichtigen sind. Maßnahmen einer Vertragspartei, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts über Staatenimmunität widerspiegeln, können im Prinzip nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden. Der GH erkennt jedoch an, dass dem Folterverbot der Status einer bevorzugten Norm im Völkerrecht zukommt. Unter Berücksichtigung der wachsenden Anerkennung und überragenden Wichtigkeit des Folterverbots sieht es der GH nicht für erwiesen an, dass es zum jetzigen Zeitpunkt eine Akzeptanz im Völkerrecht für den Vorschlag gäbe, wonach Staaten in Bezug auf Zivilklagen wegen der Folgen von außerhalb des Gerichtsstaates begangener Folter nicht mehr zur Immunität berechtigt sein sollten. Im Ergebnis wird das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht verletzt, wenn einer Partei die Führung eines Schadenersatzverfahrens wegen außerhalb des Gerichtsstaates begangener Folter durch einen Staatenimmunität genießenden Angehörigen eines fremden Staates verweigert wird. Al-Adsani gegen das Vereinigte Königreich (T8)Beisatz: Die Staatenimmunität verfolgt das legitime Ziel, durch Übereinstimmung die guten Beziehungen zwischen den Staaten durch Achtung ihrer Souveränität zu fördern. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die MRK im Lichte der Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention ausgelegt werden,
, Absatz 3, Litera c, jegliche Regeln des Völkerrechts, die für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung sind, zu berücksichtigen sind. Maßnahmen einer Vertragspartei, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts über Staatenimmunität widerspiegeln, können im Prinzip nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden. Der GH erkennt jedoch an, dass dem Folterverbot der Status einer bevorzugten Norm im Völkerrecht zukommt. Unter Berücksichtigung der wachsenden Anerkennung und überragenden Wichtigkeit des Folterverbots sieht es der GH nicht für erwiesen an, dass es zum jetzigen Zeitpunkt eine Akzeptanz im Völkerrecht für den Vorschlag gäbe, wonach Staaten in Bezug auf Zivilklagen wegen der Folgen von außerhalb des Gerichtsstaates begangener Folter nicht mehr zur Immunität berechtigt sein sollten. Im Ergebnis wird das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht verletzt, wenn einer Partei die Führung eines Schadenersatzverfahrens wegen außerhalb des Gerichtsstaates begangener Folter durch einen Staatenimmunität genießenden Angehörigen eines fremden Staates verweigert wird. Al-Adsani gegen das Vereinigte Königreich (T8) Anm: T7 und T9 ident, daher T9 gelöschtAnmerkung, T7 und T9 ident, daher T9 gelöscht TE AUSL EGMR 2002-12-17 Bsw 35373/97 nur T1; Beis wie T7 Beisatz: Verweigerung des Zugangs zu Gericht für eine Schadenersatzklage wegen diffamierender Äußerungen durch einen Parlamentsabgeordneten. Die parlamentarische Immunität des Abgeordneten dient dem legitimen Ziel des Schutzes der parlamentarischen Redefreiheit und der Sicherstellung der Gewaltentrennung zwischen Legislative und Judikative. Je weiter der Anwendungsbereich einer Immunität ist, desto zwingendere Gründe müssen für ihre Rechtfertigung vorliegen, um ihre Vereinbarkeit mit der MRK zu begründen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist hinsichtlich der Redefreiheit im Parlament besonders bedeutend, für einen Eingriff müssen somit sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden. Auch wenn diffamierende Äußerungen eines Parlamentsabgeordneten sehr schwerwiegend und überflüssig waren, kann dies an der Verhältnismäßigkeit der parlamentarischen Immunität nichts ändern, da die Schaffung von Ausnahmen zu dieser Immunität, deren Anwendung von den jeweiligen Umständen jedes Einzelfalles abhängen würde, die verfolgten legitimen Ziele ernstlich aushöhlen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn den Opfern diffamierender Aussagen im Parlament andere Möglichkeiten des Rechtsschutzes, abgesehen von einem Gerichtsverfahren, offen stehen. (T10) Veröff: NL 2003,11 TE AUSL EGMR 2003-01-30 Bsw 40877/98 Auch; Beis wie T10 nur: Die parlamentarische Immunität des Abgeordneten dient dem legitimen Ziel des Schutzes der parlamentarischen Redefreiheit und der Sicherstellung der Gewaltentrennung zwischen Legislative und Judikative. (T11) Beisatz: Die Gewährung von parlamentarischer Immunität stellt nicht generell eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar. Die Verweigerung des Zugangs zu den Gerichten lässt sich aber nicht allein damit rechtfertigen, dass Streitigkeiten politischer Natur oder mit politischen Aktivitäten verbunden sein könnten. Die parlamentarische Immunität darf daher nicht Äußerungen umfassen, die nicht mit der Ausübung parlamentarischer Funktionen im engeren Sinn verbunden, sondern vielmehr als Streitigkeiten zwischen Privaten zu beurteilen sind. Das Fehlen eines augenscheinlichen Zusammenhangs mit parlamentarischen Aktivitäten macht insofern eine enge Auslegung des Verhältnismäßigkeitsbegriffs notwendig. Cordova gegen Italien. (T12) Veröff: NL 2003/22 TE AUSL EGMR 2004-11-09 Bsw 77837/01 nur T1; Beisatz: Bei der Festlegung der Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels genießen die Staaten grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum. Saez Maeso gegen Spanien. (T13) Veröff: NL 2004,274 TE AUSL EGMR 2006-01-12 Bsw 26111/02 Veröff: NL 2006,12 TE AUSL EGMR 2007-07-19 Bsw 71440/01 nur: Das Recht auf Zugang zu Gericht darf Einschränkungen unterworfen werden. (T14) Beisatz: Der Zugang zu Gericht kann etwa durch gesetzliche Fristen und Verjährungsvorschriften eingeschränkt werden. (Freitag gegen Deutschland) (T15) Veröff: NL 2007,191 TE AUSL EGMR 2008-07-08 Bsw 8917/05 Beis wie T12 nur: Das Fehlen eines augenscheinlichen Zusammenhangs mit parlamentarischen Aktivitäten macht insofern eine enge Auslegung des Verhältnismäßigkeitsbegriffs notwendig. (T16) Veröff: NL 2008,205 TE AUSL EGMR 2009-12-03 Bsw 8917/05 Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Die Gewährung von parlamentarischer Immunität stellt nicht generell eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar. (T17) Beisatz: Der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu einem Gericht wird nicht berührt, wenn während der Ausübung des Mandats eines Parlamentsabgeordneten aufgrund der Immunität ein anhängiges Strafverfahren nicht weitergeführt wird. (Kart gegen die Türkei) (T18) Veröff: NL 2009,353 TE AUSL EGMR 2009-05-19 Bsw 18353/03 nur: Das Recht auf Zugang zu Gericht darf Einschränkungen unterworfen werden. Diese dürfen jedoch nicht den Wesensgehalt des Rechtes berühren. (T19) Beisatz: Obwohl Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel notwendig sind, um Rechtssicherheit und ein ordentliches Funktionieren der Gerichtsbarkeit sicherzustellen, und Rechtsmittelwerber in der Regel deren Anwendung erwarten müssen, kann die besonders strenge Auslegung einer Verfahrensregel einen Beschwerdeführer seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht berauben. (Kulikowski gegen Polen) (T20) Veröff: NL 2009,135 TE AUSL EGMR 2010-03-23 Bsw 15869/02 Beis wie T8 nur: Die Staatenimmunität verfolgt das legitime Ziel, durch Übereinstimmung die guten Beziehungen zwischen den Staaten durch Achtung ihrer Souveränität zu fördern. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die MRK im Lichte der Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention ausgelegt werden,
Abs 3 lit c jegliche Regeln des Völkerrechts, die für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung sind, zu berücksichtigen sind. Maßnahmen einer Vertragspartei, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts über Staatenimmunität widerspiegeln, können im Prinzip nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden. (T21)Beis wie T8 nur: Die Staatenimmunität verfolgt das legitime Ziel, durch Übereinstimmung die guten Beziehungen zwischen den Staaten durch Achtung ihrer Souveränität zu fördern. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die MRK im Lichte der Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention ausgelegt werden,
, Absatz 3, Litera c, jegliche Regeln des Völkerrechts, die für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung sind, zu berücksichtigen sind. Maßnahmen einer Vertragspartei, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts über Staatenimmunität widerspiegeln, können im Prinzip nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden. (T21) Veröff: NL 2010,101 TE AUSL EGMR 2010-12-09 Bsw 35123/05 Beis wie T7; Beisatz: Hier: Gefahr, dass die Gerichtsgebühren für die Geltendmachung einer Forderung im Insolvenzverfahren die letztendlich aufgrund der Quote zugesprochene Summe übersteigen. (Urbanek gg. Österreich) (T22) Veröff: NL 2010,361 TE AUSL EGMR 2010-12-14 Bsw 24880/05 Auch; nur T14 Beisatz: Das Recht auf Zugang zu einem Gericht enthält insbesondere Beschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel. (Zulässigkeitsentscheidung Ladislav Holub gg. Tschechien) (T23) Veröff: NL 2011,3 TE AUSL EGMR 2011-06-29 Bsw 34869/05 nur: Das Recht auf Zugang zu Gericht darf Einschränkungen unterworfen werden. Diese dürfen jedoch nicht den Wesensgehalt des Rechtes berühren. (T24) Beis wie T8 nur: Maßnahmen einer Vertragspartei, die allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts über Staatenimmunität widerspiegeln, können im Prinzip nicht als eine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht angesehen werden. (T25) Veröff: NL 2011,172 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 9718/03 Beisatz: Die Rechtfertigung von Gerichtsgebühren wird aufgrund der Umstände des Einzelfalles und damit auch dem in der Lage-Sein des Betroffenen, sie zu bezahlen, sowie dem Stadium des Verfahrens, in welchem diese Beschränkung auferlegt wird, beurteilt. Der Wesensgehalt des Rechts wird insbesondere dann beeinträchtigt, wenn hohe Gerichtsgebühren ihre Rechtfertigung nicht in der finanziellen Situation des Bf. finden, sondern nach einem gesetzlich festgesetzten Prozentsatz des Streitwerts bestimmt werden. (Georgel und Georgeta Stoicescu gg. Rumänien) (T26) Veröff: NL 2011,242 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 36760/06 nur T14; Veröff: NL 2012,23 TE AUSL EGMR 2012-07-17 Bsw 156/04 Auch; Beis wie T21; Beisatz: Nach Völkergewohnheitsrecht kann die Zustellung eines prozesseinleitenden Schriftsatzes durch Übermittlung auf diplomatischen Wege an das Außenministerium des betroffenen Staates erfolgen. Die Anerkennung der Weigerung eines Staates, die Ladung zu einer Verhandlung über Entgeltansprüche einer Angestellten seiner Botschaft der zuständigen Behörde zuzustellen, als Hoheitsakt und die daraus resultierende Weigerung, das Verfahren fortzusetzen, verletzt den Wesenskern des Rechts auf Zugang zu einem Gericht. (Wallishauser gg. Österreich) (T27) Veröff: NL 2012,246 TE AUSL EGMR 2013-09-24 Bsw 43870/04 Beisatz: Die Gleichbehandlung von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist ein legitimes Ziel. (De Luca gg. Italien) (T28) Veröff: NL 2013,332 TE AUSL EGMR 2014-01-14 Bsw 34356/06 Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Immunität, die in einem Fall gegen Staatsbedienstete angewendet wird, bleibt „Staaten“-Immunität: sie wird vom Staat geltend gemacht und auf sie kann vom Staat verzichtet werden. Wo die Gewährung von Immunität ratione materiae (handlungsbezogene Immunität, die für hoheitliche Amtshandlungen gewährt wird) für Beamten beabsichtigte, das Völkerrecht zur Staatenimmunität zu erfüllen, ist das Ziel der Beschränkung des Zugangs zum Gericht wie im Fall der Gewährung von Immunität für den Staat selbst legitim. (Jones u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T29) Beisatz: Auch wenn nach Ansicht des EGMR in Fällen betreffend Zivilklagen gegen fremde Staatsbedienstete wegen Folter im Völkerrecht zunehmend Unterstützung für eine spezielle Regel oder Ausnahme zu finden ist, darf das Recht des Staates auf Immunität nicht dadurch umgangen werden, dass seine Beamten oder Vertreter anstatt ihm verklagt werden. (Jones u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T30) Veröff: NL 2014,33 TE AUSL EGMR 2014-03-11 Bsw 52067/10 nur T19; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht durch eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Geltendmachung von Schadenersatz für Gesundheitsschädigung durch Asbeststaub am Arbeitsplatz, die zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Betroffene dem Asbeststaub ausgesetzt wurde. (Howald Moor u.a. gg. die Schweiz) (T31) Veröff: NL 2014,123 TE AUSL EGMR 2014-09-09 Bsw 43730/07 Auch; nur T19; Beisatz: Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei eingebrachten Rechtsmittels muss das Gericht eine gewisse Flexibilität unter Beweis stellen. (Gajtani gg. die Schweiz) (T32) Beisatz: Hier: Nicht gerechtfertigte Zurückweisung eines Rechtsmittels nach Ablauf der gesetzlichen, aber innerhalb der vom Untergericht in der falschen Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist. (Gajtani gg. die Schweiz) (T33) Veröff: NL 2014,397 TE AUSL EGMR 2014-12-02 Bsw 27756/05 Auch; Beis wie T10 nur: Die parlamentarische Immunität des Abgeordneten dient dem legitimen Ziel des Schutzes der parlamentarischen Redefreiheit und der Sicherstellung der Gewaltentrennung zwischen Legislative und Judikative. Je weiter der Anwendungsbereich einer Immunität ist, desto zwingendere Gründe müssen für ihre Rechtfertigung vorliegen, um ihre Vereinbarkeit mit der MRK zu begründen. (T34) Beisatz: Das Fehlen eines eindeutigen Zusammenhangs mit der parlamentarischen Aktivität verlangt eine enge Auslegung des Konzepts der Verhältnismäßigkeit zwischen dem angestrebten Ziel und den eingesetzten Mitteln. Wo eine persönliche Auseinandersetzung betroffen ist, wäre es deshalb nicht gerecht, jemandem den Zugang zu einem Gericht nur deshalb zu verwehren, weil die Auseinandersetzung politischer Natur sein oder mit politischen Aktivitäten zusammenhängen könnte. (Urechean und Pavlicenco gg. Moldawien) (T35) Beisatz: Die Regelung parlamentarischer Immunität fällt in den Bereich des parlamentarischen Rechts, in dem den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum belassen wurde. (Urechean und Pavlicenco gg. Moldawien) (T36) Veröff: NL 2014,501 TE AUSL_EGMR 2015-01-06 Bsw 15521/08 Auch; Beisatz: Es wäre unvereinbar mit dem Ziel und Zweck der MRK, wenn die Vertragsstaaten durch die Zuerkennung von Immunitäten an internationale Organisationen im Hinblick auf das von dieser Übertragung erfasste Tätigkeitsgebiet von ihrer Verantwortlichkeit unter der MRK befreit wären. (Perez gg. Deutschland [ZE]) (T37) TE AUSL EGMR 2015-01-06 Bsw 415/07 Auch; Beis wie T37; Veröff: NL 2015,17 TE AUSL EGMR 2016-05-31 Bsw 17280/08 Vgl; nur T3; Veröff: NL 2016,233 TE AUSL EGMR 2016-06-21 Bsw 5809/08 Beis wie T7; Veröff: NL 2016,241 TE AUSL EGMR 2016-06-21 Bsw 51357/07 auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: NL 2016,248 TE AUSL EGMR 2016-06-30 Bsw 56778/10 Auch; Veröff: NL 2016,252 TE AUSL EGMR 2016-06-23 Bsw 20261/12 Vgl; nur T3; Beisatz: Eine den Zugang zu einem Gericht ausschließende nationale Gesetzgebung muss mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn sie in einem bestimmten Fall irgendeine Wirkung unter Art 6 Abs 1 MRK haben soll. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T38)Vgl; nur T3; Beisatz: Eine den Zugang zu einem Gericht ausschließende nationale Gesetzgebung muss mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein, wenn sie in einem bestimmten Fall irgendeine Wirkung unter Artikel 6, Absatz eins, MRK haben soll. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T38) Beisatz: Hier: Ausschluss der gerichtlichen Anfechtbarkeit der Absetzung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs durch ein rechtsstaatlich fragwürdiges Gesetz. (Baka gg. Ungarn [GK]) (T39) Veröff: NL 2016,267 TE AUSL EGMR 2016-09-01 Bsw 24062/13 Beisatz: Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Auslegung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen wie Fristen für die Einreichung von Dokumenten oder für das Einbringen von Rechtsmitteln. (Marc Brauer gg. Deutschland) (T40) Beisatz: Hier: Unverhältnismäßigkeit der Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach verspäteter Einbringung einer Revision an den BGH durch eine inhaftierte psychisch kranke Person. (Marc Brauer gg. Deutschland) (T41) Veröff: NL 2016,420 TE AUSL EGMR 2016-09-15 Bsw 17914/10 Veröff: NL 2016,430 TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 35294/11 Beis wie T7; Beisatz: Die Sicherstellung einer geordneten Rechtspflege ist ein legitimes Ziel, das Einschränkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht rechtfertigen kann. (Gabriela Kaiser gg die Schweiz). (T42) TE AUSL EGMR 2018-03-15 Bsw 51357/07 Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T42; Veröff: NL 2018,125 TE AUSL EGMR 2018-04-05 Bsw 40160/12 Auch; Beis wie T23; Veröff: NL 2018,138 TE AUSL 2019-02-05 Bsw 16874/12 vgl; Beisatz wie T5 nur: Die Vertragsstaaten genießen hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu Gericht einen gewissen Ermessensspielraum. Das Einräumen von Privilegien und Immunitäten an Internationale Organisationen verfolgt legitime Ziele. (T43) Beisatz wie T8 nur: Die Staatenimmunität verfolgt das legitime Ziel, durch Übereinstimmung die guten Beziehungen zwischen den Staaten durch Achtung ihrer Souveränität zu fördern. (T44) TE AUSL 2019-07-16 Bsw 12200/08 vgl; Beisatz wie T15 nur: Der Zugang zu Gericht kann etwa durch gesetzliche Fristen eingeschränkt werden. (T45) Beisatz: Die Anwendung einer Frist kann im Einzelfall eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK begründen, etwa wenn die Frist für eine Berufung zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem den Parteien der Inhalt der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte oder wenn die Frist so kurz und unflexibel ist, dass die Partei in der Praxis nicht genug Zeit hat, eine Berufung einzubringen, oder wenn die Zurückweisung einer Berufung wegen Missachtung einer Frist keine vorhersehbare Reaktion darstellt. (Zhdanov ua gg Russland) (T46)Beisatz: Die Anwendung einer Frist kann im Einzelfall eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK begründen, etwa wenn die Frist für eine Berufung zu einem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem den Parteien der Inhalt der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte oder wenn die Frist so kurz und unflexibel ist, dass die Partei in der Praxis nicht genug Zeit hat, eine Berufung einzubringen, oder wenn die Zurückweisung einer Berufung wegen Missachtung einer Frist keine vorhersehbare Reaktion darstellt. (Zhdanov ua gg Russland) (T46) Anm: Veröff: NL 2019,312Anmerkung, Veröff: NL 2019,312 TE AUSL 2019-11-05 Bsw 47341/15 vgl; Beisatz: Ein Konventionsstaat kann grundsätzlich nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn er EWR-Recht umsetzt. In einem solchem Fall ist vielmehr zu prüfen, ob er für die (hier: von einem Unternehmen) behauptete Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht durch ein EFTA-Gericht verantwortlich ist. Diese Verantwortlichkeit wird jedenfalls nur zum Zug kommen, wenn und insoweit die behauptete Konventionsverletzung einem strukturellen Mangel bei den Verfahrensgarantien zugerechnet werden kann, die unter dem organisatorischen und verfahrensrechtlichen Regime des EFTA-Gerichts gewährt werden. Zu prüfen ist in jedem einzelnen Fall, ob das verfahrensrechtliche Regime im Vergleich mit den Konventionserfordernissen offenkundig unzureichend ist. Unter Berücksichtigung dessen, dass das EFTA-Gericht als gerichtliches Organ ähnlich dem EuGH eingerichtet wurde und die wesentlichen Verfahrensgrundsätze, welche die Tätigkeit des EFTA-Gerichts regeln, von jenen des EuGH inspiriert wurden, darf davon ausgegangen werden, dass es keine solchen offenkundigen Mängel gibt. In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass das EFTA-Gericht eine Einrichtung von unabhängigen und unparteiischen Richtern ist, die begründete Entscheidungen auf Basis von öffentlichen und kontradiktorischen Verfahren treffen. (Konkurrenten.no AS gg Norwegen) (T47) Beisatz: Der bloße Umstand, dass eine Klage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses oder locus standi für unzulässig erklärt wurde, läuft noch nicht auf die Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht hinaus, sofern das Vorbringen des Klägers Gegenstand einer „echten Prüfung“ iSv Art 6 MRK war. Von einer solchen ist auszugehen, wenn das EFTA-Gericht den im „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“, welches zur Überwachung und Durchsetzung des EWR-Abkommens eingerichtet wurde, vorgesehenen Test für die Beschwerdebefugnis anwendet. (Konkurrenten.no AS gg Norwegen) (T48)Beisatz: Der bloße Umstand, dass eine Klage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses oder locus standi für unzulässig erklärt wurde, läuft noch nicht auf die Verweigerung des Zugangs zu einem Gericht hinaus, sofern das Vorbringen des Klägers Gegenstand einer „echten Prüfung“ iSv Artikel 6, MRK war. Von einer solchen ist auszugehen, wenn das EFTA-Gericht den im „Überwachungs- und Gerichtsabkommen“, welches zur Überwachung und Durchsetzung des EWR-Abkommens eingerichtet wurde, vorgesehenen Test für die Beschwerdebefugnis anwendet. (Konkurrenten.no AS gg Norwegen) (T48) Anm: Veröff NL 2019,500Anmerkung, Veröff NL 2019,500 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120758
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.