3Ob4/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.02.1995 Geschäftszahl3Ob4/95 NormMRG §34 Abs2;
MRG §34a;
RechtssatzDie Verständigung des Scheinuntermieters nach § 34 a Abs 1 Satz 2 MRG hat nur die Folge, daß ein Innehalten mit dem Vollzug, nicht auch die Aufschiebung der Exekution nach § 34 Abs 2 MRG ausgeschlossen ist. Die bloße Verständigung des Scheinuntermieters nach § 34 a Abs 1 Satz 2 MRG steht der Aufschiebung nicht entgegen.Die Verständigung des Scheinuntermieters nach Paragraph 34, a Absatz eins, Satz 2 MRG hat nur die Folge, daß ein Innehalten mit dem Vollzug, nicht auch die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 34, Absatz 2, MRG ausgeschlossen ist. Die bloße Verständigung des Scheinuntermieters nach Paragraph 34, a Absatz eins, Satz 2 MRG steht der Aufschiebung nicht entgegen.
EntscheidungstexteTE OGH 1995/02/22 3 Ob 4/95 RechtssatznummerRS0070447