3Ob564/94
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.02.1995 Geschäftszahl3Ob564/94; 1Ob174/99s NormABGB §871 BI;
ABGB §871 BII;
RechtssatzEin Erklärungsirrtum liegt vor, wenn man sich über die Bedeutung der Erklärung im Irrtum befindet.
EntscheidungstexteTE OGH 1995/02/22 3 Ob 564/94 Veröff: SZ 68/35 TE OGH 2000/01/14 1 Ob 174/99s Vgl auch; Beisatz: Ein bei einem Vergleichsabschluss unterlaufener Erklärungsirrtum ist nach den allgemeinen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB anfechtbar. Der Vergleich sollte keinen Erklärungsirrtum aus der Welt schaffen, der erst beim Vergleichsabschluss entstanden ist, weshalb insoweit die Bestimmung des § 1385 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. (T1) Vgl auch; Beisatz: Ein bei einem Vergleichsabschluss unterlaufener Erklärungsirrtum ist nach den allgemeinen Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung gemäß Paragraph 871, ABGB anfechtbar. Der Vergleich sollte keinen Erklärungsirrtum aus der Welt schaffen, der erst beim Vergleichsabschluss entstanden ist, weshalb insoweit die Bestimmung des Paragraph 1385, ABGB nicht zur Anwendung gelangt. (T1) RechtssatznummerRS0053164