OGH Rechtssatz RS0034697 (2Ob10/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034697 Entscheidungsdatum23.10.2025 Geschäftszahl2Ob10/95; 2Ob166/16z; 2Ob215/24t; 2Ob176/25h NormABGB §1036 ABGB §1037 ABGB §1323 F RechtssatzAnteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten hat auch dann zu erfolgen, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-23 2 Ob 10/95 TE OGH 2017-05-16 2 Ob 166/16z Beisatz: Werden alle Wagen im Rotationssystem verwendet, sind die zu ersetzenden Vorsorgekosten zu ermitteln, indem die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage geteilt und das Ergebnis mit der Anzahl der Ausfallstage multipliziert wird. (T1) Beis: Dies gilt auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt. (T2) TE OGH 2025-01-21 2 Ob 215/24t vgl TE OGH 2025-10-23 2 Ob 176/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034697