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{'item': '2Ob511/95; 10Ob519/94; 1Ob48/00s; 3Ob181/12g; 7Ob125/16g; 18OCg11/19w; 1Ob57/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034713 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl2Ob511/95; 10Ob519/94; 1Ob48/00s; 3Ob181/12g; 7Ob125/16g; 18OCg11/19w; 1Ob57/24z NormABGB §879 BIIo AHG §1 Bb oö BauO §22 oö ROG §23 RechtssatzWenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Missbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. Hier: Die Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Flächenwidmungsplanes und auch eines Bebauungsvorschlages gehört zum Vollzug des oö ROG. Ebenso die Kosten von Verkehrswegen und Kanalanschlüssen.Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Missbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. Hier: Die Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Flächenwidmungsplanes und auch eines Bebauungsvorschlages gehört zum Vollzug des oö ROG. Ebenso die Kosten von Verkehrswegen und Kanalanschlüssen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-23 2 Ob 511/95 TE OGH 1996-02-06 10 Ob 519/94 nur: Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Mißbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. (T1); Beisatz: Die Kanaleinmündungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 sind Abgaben, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind. (T2) Veröff: SZ 69/25nur: Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt wird, um der materiell gegebenen öffentlich - rechtlichen Bindung zu entgehen, so liegt Mißbrauch der Form und daher ein essentieller Verstoß gegen die Grundsätze des Rechtsstaates vor, der gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zur Nichtigkeit der privatrechtlich getroffenen Vereinbarungen führt. (T1); Beisatz: Die Kanaleinmündungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 sind Abgaben, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind. (T2) Veröff: SZ 69/25 TE OGH 2000-05-30 1 Ob 48/00s Vgl; Beisatz: Flächenwidmungspläne werden von den Gemeinden im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassen. "Baulandbestätigungen" sind der Sache nach schriftliche Auskünfte über Details aus dem Flächenwidmungsplan. (T3); Veröff: SZ 73/90 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 181/12g Vgl auch; Beisatz: Hier: Änderung eines Flächenwidmungsplans nach dem TROG 2006 mit Abschluss eines privatrechtlichen Verzichtsvertrags. (T4) TE OGH 2016-09-28 7 Ob 125/16g Auch; Beisatz: Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans. (T5) TE OGH 2020-03-06 18 OCg 11/19w TE OGH 2024-11-19 1 Ob 57/24z Beisatz: Hier: Raumordnungsvertrag nach dem TROG 2016 (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034713

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.