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Europaius

1Ob533/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.02.1995 Geschäftszahl1Ob533/95; 1Ob357/98a NormABGB §522;

ABGB §825 B;

RechtssatzDas in § 522 ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes bedarf es aber nicht der Ausfolgung eines Schlüssels an einen Miteigentümer, um diesem die Möglichkeit des jederzeitigen Zutrittes zu einer mit einer Wohnungsdienstbarkeit belasteten Liegenschaft zu gewähren.Das in Paragraph 522, ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes bedarf es aber nicht der Ausfolgung eines Schlüssels an einen Miteigentümer, um diesem die Möglichkeit des jederzeitigen Zutrittes zu einer mit einer Wohnungsdienstbarkeit belasteten Liegenschaft zu gewähren.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/02/27 1 Ob 533/95 TE OGH 1999/01/19 1 Ob 357/98a nur: Das in § 522 ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. (T1); Beisatz: Der Eigentümer darf nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht. (T2) nur: Das in Paragraph 522, ABGB normierte Aufsichtsrecht des Eigentümers steht bei geteiltem Eigentum jedem der Miteigentümer zu, soweit von diesem - beurteilt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles - nur im Rahmen des notwendigen Ausmaßes Gebrauch gemacht wird. (T1); Beisatz: Der Eigentümer darf nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht. (T2) RechtssatznummerRS0044143

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.