OGH Rechtssatz RS0044145 (1Ob533/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044145 Entscheidungsdatum22.11.2023 Geschäftszahl1Ob533/95; 5Ob37/10t; 1Ob93/22s; 7Ob145/23h NormABGB §361 ABGB §825 A ABGB §829 GBG §10 RechtssatzUnter Miteigentum versteht man die Teilung des Rechtes an der ungeteilten Sache nach Bruchteilen dergestalt, dass jedem Miteigentümer die gleichen Befugnisse an der Sache zustehen, er aber über seinen Anteil nach Belieben verfügen kann. Es steht daher jedem Miteigentümer grundsätzlich auch das Recht auf Benutzung der gemeinsamen Sache zu.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-27 1 Ob 533/95 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 37/10t Vgl; Beisatz: Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (§ 10 GBG). (T1)Vgl; Beisatz: Miteigentum muss stets durch einen auf das Ganze bezogenen Bruchteil bestimmt sein (Paragraph 10, GBG). (T1) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 93/22s Auch TE OGH 2023-11-22 7 Ob 145/23h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044145