RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041512 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl1Ob534/95; 10Ob45/17s; 4Ob196/17b; 1Ob192/17t; 3Ob11/18s; 1Ob183/17v; 1Ob28/18a; 4Ob45/18y; 1Ob32/18i; 1Ob36/18b; 7Ob52/18z; 7Ob37/18v; 1Ob73/18v; 1Ob85/19k; 3Ob239/19x; 1Ob5/20x; 2Ob152/24b NormABGB §1497 IIIABGB §1497 römisch drei StPO §67 StPO §69 RechtssatzDer Anschluss eines Geschädigten als Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen den Schädiger unterbricht die Verjährung unter der Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung der Klage. Maßgeblich ist nicht der Rechtsgrund, auf den ein Begehren gestützt wird, sondern ob im Strafverfahren und im Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen vermögensrechtlichen Nachteils belangt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-27 1 Ob 534/95 TE OGH 2017-11-14 10 Ob 45/17s Auch; nur: Maßgeblich ist nicht der Rechtsgrund, auf den ein Begehren gestützt wird, sondern ob im Straf- und im Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen vermögensrechtlichen Nachteils belangt wurde. (T1) Beisatz: Liegt dem Strafverfahren derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Zivilverfahren, ist es für die Frage der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Privatbeteiligtenanschlusses nicht maßgeblich, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt bzw ob die angeklagte Straftat überhaupt begangen wurde. (T2) TE OGH 2017-11-21 4 Ob 196/17b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-01-30 1 Ob 192/17t Auch TE OGH 2018-02-21 3 Ob 11/18s Auch TE OGH 2018-01-30 1 Ob 183/17v Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht nicht zurückgewiesener Anschluss als Privatbeteiligter (hier: mittels Schriftsatz und beigelegter, von der Staatsanwaltschaft verschriftlichter CD‑ROM) führt zur Unterbrechung der Verjährung, wenn damit im Strafverfahren innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist die später zum Gegenstand der Klage gemachten Ansprüche ausreichend konkretisiert und individualisiert als Privatbeteiligter geltend gemacht wurden. Derjenige der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist nämlich als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist (so schon 10 Ob 45/17; mwN). (T3) TE OGH 2018-02-27 1 Ob 28/18a nur T1; Beis ähnlich T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine "Verständigung" des Schädigers ist nicht erforderlich, um die Unterbrechungswirkung auszulösen. (T4) TE OGH 2018-03-22 4 Ob 45/18y Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-03-21 1 Ob 32/18i nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2018-03-21 1 Ob 36/18b Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass in jenem Straf‑ und in diesem Zivilverfahren der Schädiger vom Berechtigten wegen des gleichen Vermögensnachteils belangt wurde und dieser unter Angabe des Kaufpreises und unter Bezugnahme auf die Irreführung durch Werbeunterlagen ausreichend konkretisiert und individualisiert wurde, ist nicht zu beanstanden und bedarf keiner Korrektur. (T5) TE OGH 2018-04-20 7 Ob 52/18z Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 37/18v Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2018-06-19 1 Ob 73/18v Auch; Beisatz: Hier: Frage der Vollmachtserteilung für den Privatbeteiligtenanschluss. (T6) TE OGH 2019-08-29 1 Ob 85/19k TE OGH 2020-01-22 3 Ob 239/19x Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2020-02-26 1 Ob 5/20x Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenanschluss nach deutschem Recht (Adhäsionsantrag nach § 404 dStPO). (T7)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Privatbeteiligtenanschluss nach deutschem Recht (Adhäsionsantrag nach Paragraph 404, dStPO). (T7) Anm: So schon 3 Ob 42/18z; 7 Ob 37/18v. (T8)Anmerkung, So schon 3 Ob 42/18z; 7 Ob 37/18v. (T8) TE OGH 2024-10-15 2 Ob 152/24b nur: Der Anschluss eines Geschädigten als Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen den Schädiger unterbricht die Verjährung unter der Voraussetzung der gehörigen Fortsetzung der Klage. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041512
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.