RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041394 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl1Ob622/94 (1Ob623/94; 1Ob624/94); 1Ob2309/96g; 7Ob128/04f; 8Ob19/04h; 1Ob173/14v; 2Ob103/15h; 3Ob23/20h; 6Ob13/21m; 10Ob43/23f NormABGB §371 B ABGB §1393 Satz2 D ABGB §1393 Satz3 D KWG 1979 §18 BWG §31 BWG §32 Abs4 RechtssatzInhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. Die Unterscheidung der Wertpapiere danach, ob der Papierinhaber den Nachweis seiner materiellen Berechtigung zu erbringen hat, lässt bei Ausklammerung der Orderpapiere keinen Mischtyp zu: Entweder ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, dann handelt es sich um ein Inhaberpapier, oder der Papierinhaber muss seine materielle Berechtigung nachweisen, dann liegt eben ein Rektapapier vor. EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-27 1 Ob 622/94 Veröff: SZ 68/44 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2309/96g Auch; nur: Inhaberpapiere erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier. (T1) Beisatz: Die Bank war (Rechtslage nach § 18 Abs 8 KWG) bei nicht vinkulierten, auf Überbringer lautenden Sparurkunden verpflichtet, an den Inhaber der Sparurkunde bloß aufgrund des Papiers zu zahlen. (T2) Beisatz: Die Bank war (Rechtslage nach Paragraph 18, Absatz 8, KWG) bei nicht vinkulierten, auf Überbringer lautenden Sparurkunden verpflichtet, an den Inhaber der Sparurkunde bloß aufgrund des Papiers zu zahlen. (T2) Veröff: SZ 70/46 TE OGH 2004-11-17 7 Ob 128/04f Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch nach § 32 Abs 4 BWG. (T3)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch nach Paragraph 32, Absatz 4, BWG. (T3) Beisatz: Für den Fall der Ausstellung einer sogenannten Lugurkunde (dh es wurde von Anbeginn keine Forderung verbrieft, weil keine Einlage erfolgte) steht der Bank bei Vorlage der Sparurkunde der Einwand, dass überhaupt kein Spareinlagevertrag abgeschlossen wurde, zu. (T4) TE OGH 2005-04-28 8 Ob 19/04h Vgl auch; Beisatz: Bei Inhaberschuldverschreibungen verbrieft nun allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrages und lautet auf Inhaber. (T5) Beisatz: Ganz allgemein ist der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt. (T6) TE OGH 2014-10-22 1 Ob 173/14v Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Nebst dem Besitz ist für die Berechtigung des Gläubigers kein anderer Beweis erforderlich. Jeder Besitzer gilt daher als Gläubiger, das Papier ist ein ausreichendes Beweismittel für die Berechtigung. (T7) Beisatz: Hier: Teilschuldverschreibungen. (T8) Veröff: SZ 2014/96 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 103/15h Auch TE OGH 2020-09-02 3 Ob 23/20h Beisatz wie T2 Anm: Veröff: SZ 2020/75Anmerkung, Veröff: SZ 2020/75 TE OGH 2021-02-18 6 Ob 13/21m nur T1; Beisatz: Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Erben ist bei Kleinbetragssparbüchern der Nachweis erforderlich, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 Kraftloserklärungsgesetz verfügte. (T9)nur T1; Beisatz: Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs durch Erben ist bei Kleinbetragssparbüchern der Nachweis erforderlich, dass der Verstorbene im Todeszeitpunkt Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach Paragraph 13, Kraftloserklärungsgesetz verfügte. (T9) TE OGH 2023-11-21 10 Ob 43/23f vgl; Beisatz: Ist ein Nachweis der materiellen Berechtigung des Papierinhabers erforderlich, handelt es sich um ein Rektapapier; ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich, liegt ein Inhaberpapier vor. (T10) Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter § 31 Abs 3 BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“) sind Rektapapiere. „Kleinbetragssparbücher“, deren Guthabensstand weniger als 15.000 EUR beträgt, die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten und mit einem Losungswort versehen sind (§ 32 Abs 4 Z 1 BWG), sind Inhaberpapiere. (T11)Beisatz: Namenssparbücher, die nicht unter Paragraph 31, Absatz 3, BWG fallen (also keine nicht auf Namen lautende „Kleinbetragssparbücher“) sind Rektapapiere. „Kleinbetragssparbücher“, deren Guthabensstand weniger als 15.000 EUR beträgt, die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten und mit einem Losungswort versehen sind (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, BWG), sind Inhaberpapiere. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041394
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.