RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085355 Entscheidungsdatum28.02.1995 Geschäftszahl10ObS37/95; 10ObS2025/96h; 10ObS211/97w; 8ObA11/98w; 10ObS45/99m; 10ObS111/02z; 10ObS2/06a; 10ObS143/08i; 10ObS47/14f; 10ObS105/17i NormASVG idF der 51.ASVGNov BGB 1993/335 §258 Abs4 litdASVG in der Fassung der 51.ASVGNov BGB 1993/335 §258 Abs4 litd RechtssatzDurch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Hiebei ist es unerheblich, ob der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod Unterhalt geleistet hat, weil er (sie) vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist. EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-28 10 ObS 37/95 Veröff: SZ 68/46 TE OGH 1996-04-23 10 ObS 2025/96h Auch; nur: Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. (T1) Beisatz: Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt bei gegebenem Unterhaltsbedarf durch den im § 258 Abs 4 lit d ASVG angeführten Zeitraum an. Den Materialien läßt sich aber nicht entnehmen, daß von der Regelung des § 258 Abs 4 lit d ASVG nur Fälle umfaßt sein sollten, bei denen anläßlich des Scheidungsverfahrens die Schaffung eines Unterhaltstitels verabsäumt wurde, weil durch die Novellierung Härtefälle im allgemeinen beseitigt werden sollten und Härtefälle in jeder Form entstehen können. (T2) Beisatz: Hier: einvernehmliches Abgehen vom seinerzeit vereinbarten Unterhaltsverzicht). (T3)Auch; nur: Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. (T1) Beisatz: Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nur auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt bei gegebenem Unterhaltsbedarf durch den im Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG angeführten Zeitraum an. Den Materialien läßt sich aber nicht entnehmen, daß von der Regelung des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG nur Fälle umfaßt sein sollten, bei denen anläßlich des Scheidungsverfahrens die Schaffung eines Unterhaltstitels verabsäumt wurde, weil durch die Novellierung Härtefälle im allgemeinen beseitigt werden sollten und Härtefälle in jeder Form entstehen können. (T2) Beisatz: Hier: einvernehmliches Abgehen vom seinerzeit vereinbarten Unterhaltsverzicht). (T3) TE OGH 1997-08-12 10 ObS 211/97w TE OGH 1998-01-29 8 ObA 11/98w Vgl auch; Beisatz: "Die sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Härtefälle hat der Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen". (T4) TE OGH 1999-03-30 10 ObS 45/99m Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2002-04-30 10 ObS 111/02z Auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig davon, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hätte. (T5) TE OGH 2006-02-17 10 ObS 2/06a Auch; nur T1 TE OGH 2008-11-25 10 ObS 143/08i Auch TE OGH 2014-05-19 10 ObS 47/14f Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2017-09-13 10 ObS 105/17i Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG und § 258 Abs 4 lit d ASVG können nicht in der Form kombiniert werden, dass für die Erfüllung der in § 258 Abs 4 lit d ASVG normierten Jahresfrist auch Zeiten der Gewährung von Unterhalt aufgrund der Verpflichtung aus einem befristeten Unterhaltstitel herangezogenen werden könnten. (T6)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c ASVG und Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG können nicht in der Form kombiniert werden, dass für die Erfüllung der in Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG normierten Jahresfrist auch Zeiten der Gewährung von Unterhalt aufgrund der Verpflichtung aus einem befristeten Unterhaltstitel herangezogenen werden könnten. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085355
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.