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{'item': ['10ObS293/94', '10ObS99/95', '10ObS106/95', '10ObS2024/96m', '10ObS2206/96a', '10ObS2275/96y', '10ObS8/97t', '10ObS73/97a', '10ObS28/97h', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086348 Entscheidungsdatum28.02.1995 Geschäftszahl10ObS293/94; 10ObS99/95; 10ObS106/95; 10ObS2024/96m; 10ObS2206/96a; 10ObS2275/96y; 10ObS8/97t; 10ObS73/97a; 10ObS28/97h; 10ObS149/97b; 10ObS135/98w; 10ObS252/98a; 10ObS248/98p; 10ObS147/98k; 10ObS316/98p; 10ObS293/98f; 10ObS36/99p; 10ObS235/99b; 10ObS101/00a; 10ObS42/01a; 10ObS124/01k; 10ObS423/01f; 10ObS55/02i; 10ObS101/02d; 10ObS283/02v; 10ObS257/02w; 10ObS115/04s; 10ObS23/06i; 10ObS69/07f; 10ObS57/08t; 10ObS40/08t; 10ObS24/16a NormGSVG §131c Abs1 Z3; GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2GSVG §131c Abs1 Z3; GSVG in der Fassung 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2 RechtssatzDer Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG.Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131, c Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. EntscheidungstexteTE OGH 1995-02-28 10 ObS 293/94 TE OGH 1995-06-20 10 ObS 99/95 nur: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. (T1)nur: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. (T1) TE OGH 1995-06-20 10 ObS 106/95 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2024/96m TE OGH 1996-07-16 10 ObS 2206/96a nur T1 TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2275/96y nur T1 TE OGH 1997-01-28 10 ObS 8/97t nur: Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG. (T2) Beisatz: Hat ein Versicherter seine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit weniger als 60 Monate lang ausgeübt, so hat er keinen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131c Abs 1 Z 3 GSVG, wobei die Gründe, warum er keine weiteren Pflichtversicherungszeiten erworben hat, unmaßgeblich sind. (T3)nur: Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131, c Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. (T2) Beisatz: Hat ein Versicherter seine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit weniger als 60 Monate lang ausgeübt, so hat er keinen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, wobei die Gründe, warum er keine weiteren Pflichtversicherungszeiten erworben hat, unmaßgeblich sind. (T3) TE OGH 1997-03-06 10 ObS 73/97a nur T1 TE OGH 1997-03-06 10 ObS 28/97h TE OGH 1997-05-22 10 ObS 149/97b Auch; nur: Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. (T4) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 135/98w nur T1 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 252/98a Vgl auch; nur T4 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 248/98p TE OGH 1998-09-15 10 ObS 147/98k Auch; nur T1 TE OGH 1998-10-13 10 ObS 316/98p nur T1 TE OGH 1998-10-13 10 ObS 293/98f nur T1 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 36/99p Vgl auch; nur T4 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 235/99b Vgl auch; nur T4 TE OGH 2001-01-30 10 ObS 101/00a Beisatz: Der durch die 19. GSVGNov geänderte § 133 Abs 2 GSVG lehnt sich an die Bestimmungen des ASVG über den Berufsschutz an. Für die Prüfung der Voraussetzungen dieser Norm kann auf die entsprechenden Bestimmungen des ASVG zurückgegriffen werden. (T5)Beisatz: Der durch die 19. GSVGNov geänderte Paragraph 133, Absatz 2, GSVG lehnt sich an die Bestimmungen des ASVG über den Berufsschutz an. Für die Prüfung der Voraussetzungen dieser Norm kann auf die entsprechenden Bestimmungen des ASVG zurückgegriffen werden. (T5) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 42/01a Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2001-06-12 10 ObS 124/01k TE OGH 2002-01-15 10 ObS 423/01f nur: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. (T6); Beis wie T5nur: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. (T6); Beis wie T5 TE OGH 2002-03-19 10 ObS 55/02i nur T1; Beisatz: Nunmehr siebenundfünfzigstes Lebensjahr. (T7); Beisatz: Hat der Versicherte das 50.Lebensjahr überschritten, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob seine persönliche Mitarbeit erforderlich war; nur in diesem Fall richtet sich die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach §133 Abs 2 GSVG. War die persönliche Mitarbeit nicht erforderlich, dann ist §133 Abs1 GSVG anzuwenden. (T8)nur T1; Beisatz: Nunmehr siebenundfünfzigstes Lebensjahr. (T7); Beisatz: Hat der Versicherte das 50.Lebensjahr überschritten, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob seine persönliche Mitarbeit erforderlich war; nur in diesem Fall richtet sich die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach §133 Absatz 2, GSVG. War die persönliche Mitarbeit nicht erforderlich, dann ist §133 Abs1 GSVG anzuwenden. (T8) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 101/02d nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 283/02v Auch; nur T1 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 257/02w Auch; nur T1 TE OGH 2004-09-14 10 ObS 115/04s nur T6; Beisatz: Selbst bei gleichen Berufsbezeichnungen sind bei der Prüfung nach § 133 Abs 2 GSVG nur die Zeiten unselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. (T9); Beisatz: Hier: Keine Gleichbehandlung der Zeiten als selbständiger beziehungsweise unselbständiger Fliesenleger. (T10)nur T6; Beisatz: Selbst bei gleichen Berufsbezeichnungen sind bei der Prüfung nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nur die Zeiten unselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. (T9); Beisatz: Hier: Keine Gleichbehandlung der Zeiten als selbständiger beziehungsweise unselbständiger Fliesenleger. (T10) TE OGH 2006-03-07 10 ObS 23/06i Auch; nur T1 TE OGH 2007-06-26 10 ObS 69/07f nur T6 TE OGH 2008-06-26 10 ObS 57/08t nur T1 TE OGH 2008-06-10 10 ObS 40/08t nur T1 TE OGH 2016-03-15 10 ObS 24/16a Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086348

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.