Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit
zugehen. (T2)nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. Dabei kommt der Frage, welche wirtschaftliche Bedeutung ein bestimmter Tätigkeitszweig für den Versicherten im Rahmen des von ihm bisher geführten Betriebes hatte, keine entscheidende Bedeutung zu. (T1); Beisatz:
Paragraph 133, Absatz 2, GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des Paragraph 131 c, GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit
zugehen. (T2) TE OGH 1996-07-16 10 ObS 2206/96a Auch; nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen. (T3); Beis wie T2 nur: Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit
zugehen. (T4)Auch; nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen. (T3); Beis wie T2 nur: Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit
zugehen. (T4) TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2275/96y Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1997-03-06 10 ObS 73/97a Auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-03-06 10 ObS 28/97h nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-01-27 10 ObS 10/98p nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1998-04-14 10 ObS 107/98b nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß § 133 Abs 2 GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. (T5); Beis wie T2 nur:
Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. (T6)nur: Die Verweisungstätigkeit gemäß Paragraph 133, Absatz 2, GSVG muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen; es ist wie im Fall des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. (T5); Beis wie T2 nur:
Paragraph 133, Absatz 2, GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des Paragraph 131 c, GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. (T6) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 135/98w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-06-09 10 ObS 180/98p Auch; nur T5 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 248/98p nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 147/98k nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1998-10-13 10 ObS 316/98p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-10-13 10 ObS 293/98f nur T3; Beis wie T2 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 36/99p Auch; nur T4; Beis wie T6 nur: Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. (T7)Auch; nur T4; Beis wie T6 nur: Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des Paragraph 131 c, GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. (T7) TE OGH 1999-05-04 10 ObS 8/99w Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Handelsagent ist nicht nur auf die Tätigkeit des Handelsvertreters allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Verweisungsberufe. (T8)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Handelsagent ist nicht nur auf die Tätigkeit des Handelsvertreters allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994 ergebenden Verweisungsberufe. (T8) TE OGH 1999-11-09 10 ObS 153/99v Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit
zugehen. (T9); Beisatz: Der rechtliche Umfang der jeweiligen Gewerbeberechtigung (§§ 29 ff GewO) ist von Bedeutung. (T10)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des Paragraph 131 c, GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit
zugehen. (T9); Beisatz: Der rechtliche Umfang der jeweiligen Gewerbeberechtigung (Paragraphen 29, ff GewO) ist von Bedeutung. (T10) TE OGH 1999-11-09 10 ObS 235/99b Beis wie T2 TE OGH 1999-12-14 10 ObS 334/99m Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Versicherter, der neben seiner Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender eine sogenannte Verbundtrafik oder nicht selbständige Trafik im Sinne des § 15 Abs 2 TabMG 1968 (Tabakverkaufsstelle im Sinne des TabMG 1996) führt, kann
Abs 2 GSVG auch dann auf die Tätigkeit als Tabaktrafikant verwiesen werden, wenn er nur mehr diese Tätigkeit ausüben kann, die Unmöglichkeit der Ausübung des (Haupt-)Gewerbes aber den Entzug der Trafikbewilligung
sich zieht. (T11)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Versicherter, der neben seiner Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender eine sogenannte Verbundtrafik oder nicht selbständige Trafik im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, TabMG 1968 (Tabakverkaufsstelle im Sinne des TabMG 1996) führt, kann
Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auch dann auf die Tätigkeit als Tabaktrafikant verwiesen werden, wenn er nur mehr diese Tätigkeit ausüben kann, die Unmöglichkeit der Ausübung des (Haupt-)Gewerbes aber den Entzug der Trafikbewilligung
sich zieht. (T11) TE OGH 2000-05-02 10 ObS 70/00t Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Ein Gastwirt, der Marcoumarpatient ("künstlicher Bluter") ist, kann auf eine Tätigkeit in kleingastronomischen Betrieben, in denen nicht auch gekocht wird, verwiesen werden. (T12) TE OGH 2001-01-30 10 ObS 101/00a nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Prüfung der Möglichkeit der Weiterführung einer selbständigen Tätigkeit kommt es nicht auf den konkreten Betrieb, sondern auf einen branchentypischen Betrieb an. Es geht um die Situation in solchen Betrieben schlechthin. (T13) TE OGH 2001-03-06 10 ObS 42/01a nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
Abs 2 GSVG kommt es nicht auf die Organisation und die wirtschaftliche Situation des vom Versicherten geführten konkreten Betriebs an. (T14); Beisatz: Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass es keine Gastronomiebetriebe mit zwei hauptberuflichen Mitarbeitern gibt. (T15)nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
Paragraph 133, Absatz 2, GSVG kommt es nicht auf die Organisation und die wirtschaftliche Situation des vom Versicherten geführten konkreten Betriebs an. (T14); Beisatz: Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass es keine Gastronomiebetriebe mit zwei hauptberuflichen Mitarbeitern gibt. (T15) TE OGH 2001-05-22 10 ObS 139/01s nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gastwirtin, die ein Restaurant mit 200 Sitzplätzen betrieben hat, kann auf die Tätigkeit einer selbständigen Geschäftsführerin eines größeren Cafes oder Cafe-Konditoreibetriebes, einer größeren Imbiss-Stube, eines Großbufetts, einer größeren Betriebskantine oder eines Selbstbedienungsrestaurants verwiesen werden. (T16) TE OGH 2002-01-15 10 ObS 423/01f nur T3; Beis wie T2 nur:
Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit
zugehen. (T17)nur T3; Beis wie T2 nur:
Paragraph 133, Absatz 2, GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeiten und die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, sich völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit
zugehen. (T17) TE OGH 2002-04-16 10 ObS 101/02d Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 283/02v Auch; nur T3; Beis wie T17 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 257/02w Vgl auch; Beis wie T2 nur:
Abs 2 GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. (T18); Beis wie T9Vgl auch; Beis wie T2 nur:
Paragraph 133, Absatz 2, GSVG wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. (T18); Beis wie T9 TE OGH 2004-03-16 10 ObS 28/04x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-03-07 10 ObS 23/06i nur T5; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verweisung eines Großhandelskaufmannes auf Tätigkeiten im Einzelhandel. (T19) TE OGH 2008-06-26 10 ObS 57/08t Auch; nur T3; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Entscheidend ist allein, ob abstrakt eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordert, wobei eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung gewährleistet sein muss. (T20) TE OGH 2008-06-10 10 ObS 40/08t Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob auf der Grundlage der zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeiten eine entsprechend qualifizierte Verweisung möglich ist, spielen daher alle Teilerwerbstätigkeiten, ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung im gesamten unternehmerischen Geschehen, eine entscheidende Rolle. Als Verweisungsberuf kann unter Umständen auch eine ökonomisch untergeordnete Teiltätigkeit, die innerhalb der erwähnten Mindestdauer tatsächlich ausgeübt wurde, in Betracht kommen, sofern die Leistungsfähigkeit des Versicherten hiefür ausreicht und im Hinblick auf die Situation des Marktes ein Unternehmen dieser Art im Bundesgebiet erfolgreich geführt werden kann. (T21) TE OGH 2008-09-23 10 ObS 114/08z Auch; nur T3; Beisatz: Es ist auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte. (T22); Beis wie T4 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 123/11b Vgl auch; nur T5; Beis wie T12 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 31/12z Auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verweisung eines selbständigen Tierarztes auf eine Tätigkeit in einer Kleintierarzt-Gemeinschaftspraxis. (T23) TE OGH 2017-04-25 10 ObS 40/17f Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verweisung auf die Führung eines größeren als des bisherigen Betriebs mit mehr Mitarbeiter. (T24) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086448
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.