RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042554 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl4Ob574/94; 1Ob574/95; 1Ob40/95; 4Ob581/95; 3Ob2438/96t; 4Ob187/97x; 8ObA87/99y; 3Ob96/01s; 5Ob205/01k; 10ObS176/02h; 9ObA104/04s; 6Ob61/05x; 3Ob66/06m; 7Ob56/06w; 4Ob151/07w; 1Ob83/08z; 7Ob198/08f; 4Ob173/08g; 5Ob214/10x; 9ObA23/11i; 7Ob214/10m; 5Ob212/10b; 8Ob40/14m; 2Ob14/15w; 7Ob60/15x; 1Ob28/15x; 2Ob22/17z; 8Ob26/17g; 9ObA37/17g; 2Ob164/17g; 4Ob99/18i; 2Ob137/18p; 7Ob132/18i; 3Ob181/18s; 6Ob107/19g; 8Ob4/22d; 4Ob70/21d; 2Ob15/22b; 10ObS113/22y; 10ObS104/22z; 10ObS140/22v; 1Ob94/23i; 10ObS16/24m; 2Ob51/24z; 2Ob52/24x; 8Ob60/24t; 8Ob118/24x; 10ObS94/24g; 8Ob151/24z; 5Ob141/25h NormZPO §411 Aa RechtssatzNur dann, wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (JBl 1990,52 mit weiteren Nachweisen; NZ 1994,228), wobei diese Bindungswirkung jedenfalls bei teilbaren Ansprüchen dann ihr Ende findet, wenn in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil eines Anspruchs geltend gemacht wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-07 4 Ob 574/94 TE OGH 1995-10-17 1 Ob 574/95 nur: Nur dann, wenn eine bestimmte Tatsache im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildete, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen war, kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu. (T1) TE OGH 1995-11-22 1 Ob 40/95 nur T1 TE OGH 1995-11-07 4 Ob 581/95 nur T1 TE OGH 1997-01-29 3 Ob 2438/96t Auch; nur T1 TE OGH 1997-06-26 4 Ob 187/97x nur T1 TE OGH 1999-08-26 8 ObA 87/99y Beisatz: Für die Beurteilung der Qualität als Hauptfrage kommt es ausschlaggebend darauf an, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Gegenstand der Entscheidung im ersten Prozess gewesen ist. (T2) TE OGH 2001-09-19 3 Ob 96/01s Vgl TE OGH 2002-01-29 5 Ob 205/01k Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 176/02h Auch; nur T1 TE OGH 2004-10-13 9 ObA 104/04s Auch; nur T1; Beisatz: Hauptfrage in einem Anfechtungsprozess gemäß § 106 Abs 2 ArbVG ist, ob das Arbeitsverhältnis durch die Entlassungserklärung aufgelöst wurde oder aber - wegen der Rückwirkung einer erfolgreichen Anfechtung - als fortbestehend anzusehen ist. Als (bloße) Vorfragen zu beurteilen sind hingegen, ob ein gesetzlicher Anfechtungsgrund (hier: Sozialwidrigkeit) vorliegt und ob der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Hauptfrage in einem Anfechtungsprozess gemäß Paragraph 106, Absatz 2, ArbVG ist, ob das Arbeitsverhältnis durch die Entlassungserklärung aufgelöst wurde oder aber - wegen der Rückwirkung einer erfolgreichen Anfechtung - als fortbestehend anzusehen ist. Als (bloße) Vorfragen zu beurteilen sind hingegen, ob ein gesetzlicher Anfechtungsgrund (hier: Sozialwidrigkeit) vorliegt und ob der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. (T3) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Auch; Beisatz: Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. (T4) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 66/06m Auch; nur T1 TE OGH 2006-12-20 7 Ob 56/06w Auch; nur T1; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellten Verteilungsplanes). (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der Paragraphen 155, 156, VersVG aufgestellten Verteilungsplanes). (T5) TE OGH 2007-10-02 4 Ob 151/07w nur T1 TE OGH 2008-05-06 1 Ob 83/08z Auch; nur T1 TE OGH 2008-10-22 7 Ob 198/08f Auch TE OGH 2008-11-18 4 Ob 173/08g Vgl; Beisatz: Die Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich nicht auf die Beurteilung von Vorfragen. (T6) TE OGH 2010-12-02 5 Ob 214/10x nur T1 TE OGH 2011-04-27 9 ObA 23/11i nur T1 TE OGH 2011-05-11 7 Ob 214/10m Auch TE OGH 2011-05-26 5 Ob 212/10b Auch; nur T1 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 40/14m Auch TE OGH 2015-02-18 2 Ob 14/15w Vgl; Beisatz: Hier: Zentrale Frage der Kausalität in dem aufgrund der Wiederaufnahmsklage beseitigten Urteil nur vorfrageweise beurteilt. (T7) TE OGH 2015-07-02 7 Ob 60/15x Auch; Veröff: SZ 2015/68 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 28/15x Auch TE OGH 2017-02-23 2 Ob 22/17z Vgl auch TE OGH 2017-03-28 8 Ob 26/17g Auch; nur T1 TE OGH 2017-10-30 9 ObA 37/17g Auch TE OGH 2018-03-22 2 Ob 164/17g Vgl auch; Beisatz: Verletzung der Schadensminderungspflicht ist nur Vorfrage. (T8) Veröff: SZ 2018/25 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 99/18i Auch TE OGH 2018-07-30 2 Ob 137/18p Auch TE OGH 2018-10-31 7 Ob 132/18i Auch; Veröff: SZ 2018/92 TE OGH 2018-11-21 3 Ob 181/18s Auch TE OGH 2019-10-24 6 Ob 107/19g Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Daher schadet es auch nicht, wenn am Prozess nicht alle Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft beteiligt sind. (T9) Veröff: SZ 2019/100 TE OGH 2022-01-25 8 Ob 4/22d TE OGH 2022-03-29 4 Ob 70/21d Vgl; nur T1 TE OGH 2022-06-27 2 Ob 15/22b TE OGH 2022-10-18 10 ObS 113/22y Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Frage, ob und wieviele Schwerarbeitsmonate im betreffenden Zeitraum vorliegen, als – keine eine Bindungswirkung auslösende – Vorfrage für das Bestehen eines Feststellungsanspruchs nach § 247 Abs 2 ASVG. (T10)Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Frage, ob und wieviele Schwerarbeitsmonate im betreffenden Zeitraum vorliegen, als – keine eine Bindungswirkung auslösende – Vorfrage für das Bestehen eines Feststellungsanspruchs nach Paragraph 247, Absatz 2, ASVG. (T10) TE OGH 2022-10-18 10 ObS 104/22z Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2023-01-17 10 ObS 140/22v Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 94/23i vgl; Beisatz: Hier: Zur Bindungswirkung eines Räumungsurteils. (T11) Anm: Vgl dazu aber: RS0020806 [T2]; RS0039128.Anmerkung, Vgl dazu aber: RS0020806 [T2]; RS0039128. TE OGH 2024-03-12 10 ObS 16/24m vgl TE OGH 2024-04-23 2 Ob 51/24z nur: Die Bindungswirkung der Rechtskraft besteht nur in Bezug auf die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nicht aber für eine dort beurteilte Vorfrage. (T12) Beisatz: Hier: Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung als Vorfrage im Verfahren über das Erbrecht (T13) TE OGH 2024-04-23 2 Ob 52/24x vgl; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 60/24t vgl; nur T1: Hier war das Bestehen einer Dienstbarkeit, welche die Beklagten zur Duldung der auf ihr Grundstück reichenden Erdanker verpflichtet, im Vorprozess, der den Anspruch auf Entfernung dieser Erdanker betraf, als bloße Vorfrage zu beurteilen, sodass eine Bindungswirkung im Prozess über die Einverleibung der Dienstbarkeit zur Duldung dieser Erdanker zu verneinen ist. (T14) TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x vgl TE OGH 2025-03-18 10 ObS 94/24g vgl TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z vgl TE OGH 2025-12-18 5 Ob 141/25h vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042554
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.