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14Bkd9/94; 2Bkd5/95; 14Bkd8/98; 2Bkd9/99; 2Bkd3/00; 1Bkd7/04; 1Bkd2/05; 11Bkd3/05; 1Bkd1/12; 20Os7/16d; 27Ds6/19t; 20Ds18/21h; 28Ds1/21t; 20Ds13/23a

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056864 Entscheidungsdatum28.11.2024 Geschäftszahl14Bkd9/94; 2Bkd5/95; 14Bkd8/98; 2Bkd9/99; 2Bkd3/00; 1Bkd7/04; 1Bkd2/05; 11Bkd3/05; 1Bkd1/12; 20Os7/16d; 27Ds6/19t; 20Ds18/21h; 28Ds1/21t; 20Ds13/23a NormDSt 1990 §23 DSt 1990 §24 RechtssatzDer Disziplinarrat ist nach der Rechtsprechung an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes und an dessen Feststellungen gebunden (AnwBl 1961,73); er hat von der Tatsache einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen (OGH vom 03.10.1989, Ds 6/88). Ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil stellt eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung dar, dass es bei der erforderlichen Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung nicht tragbar wäre, wenn das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) die tatsächlichen schlüssigen Feststellungen eines solchen Urteils unbeachtet ließe (SSt 53/21). Das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) ist daher jedenfalls an die wesentlichen Feststellungen eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden (SSt 47/57). EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-13 14 Bkd 9/94 TE OGH 1996-12-02 2 Bkd 5/95 TE OGH 1998-11-30 14 Bkd 8/98 Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die rechtskräftig abgeurteilte Straftat zur Verwirklichung eines disziplinarrechtlich faßbaren Tatbestandes eignet, unterliegt den - dazu eigenständig verantwortlichen - Entscheidungsträgern im Disziplinarverfahren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gesetzeskonform ergangenes strafgerichtliches Urteil einen Akt qualifizierter Wahrheitsfindung mit hoher rechtsstaatlicher Garantie darstellt, dessen Tatsachengrundlagen für die disziplinäre Rechtsfindung eine verpflichtende Orientierungskomponente darstellen. (T1) TE OGH 2000-02-28 2 Bkd 9/99 TE OGH 2000-07-07 2 Bkd 3/00 Beis wie T1 nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gesetzeskonform ergangenes strafgerichtliches Urteil einen Akt qualifizierter Wahrheitsfindung mit hoher rechtsstaatlicher Garantie darstellt, dessen Tatsachengrundlagen für die disziplinäre Rechtsfindung eine verpflichtende Orientierungskomponente darstellen. (T2) TE OGH 2004-11-18 1 Bkd 7/04 nur: Ein ordnungsgemäß zustandegekommenes Strafurteil stellt eine so hohe Garantie der Wahrheitsfindung dar, dass es bei der erforderlichen Bedachtnahme auf die Einheit der Rechtsordnung nicht tragbar wäre, wenn das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) die tatsächlichen schlüssigen Feststellungen eines solchen Urteils unbeachtet ließe. Das Disziplinargericht (der Disziplinarrat) ist an die wesentlichen Feststellungen eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden. (T3) TE OGH 2005-04-28 1 Bkd 2/05 TE OGH 2005-10-12 11 Bkd 3/05 Vgl aber; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, inwieweit der in einem rechtskräftigen Erkenntnis festgestellte Sachverhalt zur Verwirklichung eines disziplinarrechtlich fassbaren Tatbestandes eignet, obliegt den dazu eigenständig verantwortlichen Entscheidungsträgern im Disziplinarverfahren, weshalb die Disziplinarbehörde bei Beurteilung des Sachverhaltes weder an zivilrechtliche noch an strafrechtliche Vorerkenntnisse gebunden ist, vielmehr hat diese nach freier Überzeugung zu entscheiden. (T4); Beis wie T2 TE OGH 2012-08-27 1 Bkd 1/12 TE OGH 2016-06-28 20 Os 7/16d Auch TE OGH 2020-12-14 27 Ds 6/19t Vgl; Beisatz: Hier: Eine diversionelle Erledigung des Strafverfahrens entfaltet keinerlei Bindungswirkung im Disziplinarverfahren. (T5) TE OGH 2022-01-25 20 Ds 18/21h Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2022-01-19 28 Ds 1/21t Auch TE OGH 2024-11-28 20 Ds 13/23a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056864

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.