OGH Rechtssatz RS0037895 (5Ob16/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037895 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl5Ob16/95; 5Ob17/95; 5Ob96/98y; 6Ob70/05w; 4Ob82/22w; 1Ob186/24w NormABGB §1323 A MRG §8 Abs3 Rechtssatz§ 1323 ABGB wird auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche angewendet. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist daher die Frage, ob im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG auch Eigenleistungen des Mieters abzugelten sind, zu bejahen (hier: selbst durchgeführte Reinigungsarbeiten und Räumarbeiten im Zuge von Sanierungshandlungen).Paragraph 1323, ABGB wird auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche angewendet. Ein Geschädigter, der den Schaden selbst behebt, kann daher seinen zur Schadensbehebung gemachten Aufwand an Zeit und Geld ersetzt verlangen. Grundsätzlich ist daher die Frage, ob im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 3, MRG auch Eigenleistungen des Mieters abzugelten sind, zu bejahen (hier: selbst durchgeführte Reinigungsarbeiten und Räumarbeiten im Zuge von Sanierungshandlungen).
EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-14 5 Ob 16/95 Veröff: SZ 68/51 TE OGH 1995-03-14 5 Ob 17/95 TE OGH 1998-06-23 5 Ob 96/98y Vgl; Beisatz: Hier: Beiziehung eines Reinigungsunternehmens. (T1) Beisatz: Auch der Aufwand für das Verschieben und Abdecken von Möbeln und Teppichen ist dem Mieter gemäß § 8 Abs 3 MRG zu ersetzen. (T2)Beisatz: Auch der Aufwand für das Verschieben und Abdecken von Möbeln und Teppichen ist dem Mieter gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG zu ersetzen. (T2) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 70/05w Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte, der den Schaden selbst behebt, kann seinen zur Schadensbehebung getätigten (tatsächlichen) Aufwand an Zeit und Geld verlangen. Dieser Grundsatz des Schadenersatzrechts gilt auch im Bereich verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche. (T3) TE OGH 2022-05-24 4 Ob 82/22w Beisatz: Gilt auch für Aufwand zur Schadensminderung. (T4) TE OGH 2025-02-25 1 Ob 186/24w Beisatz: Einem Kläger, der als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist, kann ein Aufwandersatz nach den Tarifansätzen der AHK und des RATG zugebilligt werden, weil der allgemeine Grundsatz greift, dass der Geschädigte, der den Schaden selbst behebt, seinen zur Schadensbehebung getätigten (tatsächlichen) Aufwand an Zeit und Geld verlangen kann. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0037895