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{'item': '5Ob16/95; 5Ob17/95; 5Ob251/02a; 5Ob136/05v; 5Ob169/09b; 5Ob20/11v; 5Ob240/17f; 5Ob165/18b; 10Ob23/22p; 5Ob160/23z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069533 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl5Ob16/95; 5Ob17/95; 5Ob251/02a; 5Ob136/05v; 5Ob169/09b; 5Ob20/11v; 5Ob240/17f; 5Ob165/18b; 10Ob23/22p; 5Ob160/23z NormMRG §8 Abs3 RechtssatzDie in § 8 Abs 3 MRG geregelte Ersatzpflicht stellt allein darauf ab, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste (hier: Deckensanierungsarbeiten). Mehr verlangt § 8 Abs 3 MRG nicht, da er die Frage, wem aus den Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten Vorteile erwachsen, gar nicht anspricht. Er sieht - jedenfalls zum Grund des Entschädigungsanspruchs - auch keine Interessenabwägung vor. Im § 8 Abs 3 MRG geht es primär um einen reinen Ausgleichsanspruch, der weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Handeln des Ersatzpflichtigen voraussetzt.Die in Paragraph 8, Absatz 3, MRG geregelte Ersatzpflicht stellt allein darauf ab, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste (hier: Deckensanierungsarbeiten). Mehr verlangt Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht, da er die Frage, wem aus den Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten Vorteile erwachsen, gar nicht anspricht. Er sieht - jedenfalls zum Grund des Entschädigungsanspruchs - auch keine Interessenabwägung vor. Im Paragraph 8, Absatz 3, MRG geht es primär um einen reinen Ausgleichsanspruch, der weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Handeln des Ersatzpflichtigen voraussetzt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-14 5 Ob 16/95 Veröff: SZ 68/51 TE OGH 1995-03-14 5 Ob 17/95 TE OGH 2002-11-20 5 Ob 251/02a Vgl auch; nur: Mehr verlangt § 8 Abs 3 MRG nicht, da er die Frage, wen aus den Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten Vorteile erwachsen, gar nicht anspricht. (T1); Beisatz: Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält. (T2); Beisatz: Dies gilt auch für Arbeiten, die ein Mieter mit Billigung des Vermieters an allgemeinen Teilen des Hauses durchführt bzw durchführen lässt. Der Durchgriff auf den Vermieter in Fällen, bei denen ein Mieter als Auftraggeber der Arbeiten vorgeschoben wird, ist dadurch nicht ausgeschlossen. (T3)Vgl auch; nur: Mehr verlangt Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht, da er die Frage, wen aus den Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten Vorteile erwachsen, gar nicht anspricht. (T1); Beisatz: Der Umstand, wem die Arbeiten zum Vorteil gereichen, ist kein Zurechnungskriterium, weil es beim Entschädigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht darum geht, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält. (T2); Beisatz: Dies gilt auch für Arbeiten, die ein Mieter mit Billigung des Vermieters an allgemeinen Teilen des Hauses durchführt bzw durchführen lässt. Der Durchgriff auf den Vermieter in Fällen, bei denen ein Mieter als Auftraggeber der Arbeiten vorgeschoben wird, ist dadurch nicht ausgeschlossen. (T3) TE OGH 2005-07-12 5 Ob 136/05v TE OGH 2009-11-24 5 Ob 169/09b Vgl; Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG normierte Ersatzpflicht für Beeinträchtigungen des betroffenen Mieters trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind. (T4); Beisatz: Die Ersatzpflicht für die Beeinträchtigungen im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG trifft nicht jedenfalls (auch) den Vermieter. Mit dem Argument, der Vermieter sei zur Zuhaltung des Mietvertrags und zum Schutz des Mieters vor Beeinträchtigungen verpflichtet, kann eine Entschädigungspflicht des Vermieters gemäß § 8 Abs 3 MRG nicht begründet werden. (T5); Beisatz: Im Fall eines von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen Eingriffs im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG der Wohnungseigentümer der „Mieter, der die Arbeiten durchführt" und zur Entschädigung verpflichtet ist. (T6); Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. (T7)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierte Ersatzpflicht für Beeinträchtigungen des betroffenen Mieters trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind. (T4); Beisatz: Die Ersatzpflicht für die Beeinträchtigungen im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG trifft nicht jedenfalls (auch) den Vermieter. Mit dem Argument, der Vermieter sei zur Zuhaltung des Mietvertrags und zum Schutz des Mieters vor Beeinträchtigungen verpflichtet, kann eine Entschädigungspflicht des Vermieters gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht begründet werden. (T5); Beisatz: Im Fall eines von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen Eingriffs im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ist im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 3, MRG der Wohnungseigentümer der „Mieter, der die Arbeiten durchführt" und zur Entschädigung verpflichtet ist. (T6); Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 3, MRG geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. (T7) TE OGH 2011-10-07 5 Ob 20/11v Auch; Beisatz: § 8 Abs 3 MRG gewährt dem nach Abs 2 leg cit duldungspflichtigen Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch, der als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert ist. Der Zuspruch einer solchen Leistung setzt nach § 37 Abs 1 AußStrG ‑ vergleichbar mit § 406 ZPO ‑ grundsätzlich die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs im Zeitpunkt der Beschlussfassung voraus und auch die Feststellung einer künftigen Leistungspflicht ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen. (T8)Auch; Beisatz: Paragraph 8, Absatz 3, MRG gewährt dem nach Absatz 2, leg cit duldungspflichtigen Mieter bei wesentlicher Beeinträchtigung seines Mietrechts einen Entschädigungsanspruch, der als rechtswidrigkeits- und verschuldensunabhängige Eingriffshaftung konzipiert ist. Der Zuspruch einer solchen Leistung setzt nach Paragraph 37, Absatz eins, AußStrG ‑ vergleichbar mit Paragraph 406, ZPO ‑ grundsätzlich die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs im Zeitpunkt der Beschlussfassung voraus und auch die Feststellung einer künftigen Leistungspflicht ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen. (T8) TE OGH 2018-01-18 5 Ob 240/17f Auch; Beisatz: Die im Kern der Begründung geltend gemachte Verzögerung der Schadensbehebung ist nicht anders zu sehen als die unterlassene Fertigstellung von Erhaltungsarbeiten. Der Anspruch ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. (T9) TE OGH 2019-01-17 5 Ob 165/18b Vgl; Veröff: SZ 2019/1 TE OGH 2023-03-28 10 Ob 23/22p vgl; Beisatz wie T8 Beisatz: Ersatzansprüche aus der Entfernung eines bei Übergabe der Wohnung vorhandenen asbesthaltigen und erheblich gesundheitsgefährdenden Nachtspeichergeräts. (T10) TE OGH 2024-05-28 5 Ob 160/23z Beisatz wie T8: Hier: Duldung nach § 16 Abs 3 WEG (T11)Beisatz wie T8: Hier: Duldung nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069533

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.