Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0069538 (5Ob16/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069538 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl5Ob16/95; 5Ob17/95; 5Ob54/01d; 5Ob229/04v; 5Ob61/09w; 5Ob234/10p; 10Ob23/22p NormMRG §8 Abs3 RechtssatzDie angemessene Entschädigung im Sinne des § 8 Abs 3 MRG ist so zu verstehen, dass dem Mieter als Ausgleich für die hinzunehmenden Beeinträchtigungen das gesamte subjektive Interesse gebührt, das er - bezogen auf seine jetzige Vermögensposition - an der Integrität seines Mietrechtsbesitzes gehabt hätte.Die angemessene Entschädigung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, MRG ist so zu verstehen, dass dem Mieter als Ausgleich für die hinzunehmenden Beeinträchtigungen das gesamte subjektive Interesse gebührt, das er - bezogen auf seine jetzige Vermögensposition - an der Integrität seines Mietrechtsbesitzes gehabt hätte.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-14 5 Ob 16/95 Veröff: SZ 68/51 TE OGH 1995-03-14 5 Ob 17/95 TE OGH 2001-03-27 5 Ob 54/01d Vgl auch TE OGH 2004-10-12 5 Ob 229/04v Vgl auch TE OGH 2009-05-12 5 Ob 61/09w Auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG vorgesehene Entschädigung des Mieters setzt die Bejahung einer Duldungspflicht voraus, kann aber eine solche nicht begründen. (T1); Beisatz: Eine dem dritten Fall des § 18c Abs 2 MRG entsprechende Bestimmung ist in § 8 Abs 2 MRG nicht enthalten. (T2)Auch; Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 3, MRG vorgesehene Entschädigung des Mieters setzt die Bejahung einer Duldungspflicht voraus, kann aber eine solche nicht begründen. (T1); Beisatz: Eine dem dritten Fall des Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG entsprechende Bestimmung ist in Paragraph 8, Absatz 2, MRG nicht enthalten. (T2) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 234/10p Vgl auch; Veröff: SZ 2011/66 TE OGH 2023-03-28 10 Ob 23/22p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069538

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.