RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083301 Entscheidungsdatum14.03.1995 Geschäftszahl5Ob18/95; 5Ob248/01h; 5Ob111/02p; 7Ob298/02b; 5Ob270/02w; 8Ob59/10z; 5Ob64/14v; 5Ob217/16x NormWGG 1979 §13; WGG 1979 §14 Abs1; WGG 1979 §21 Abs1 Z1 RechtssatzPreisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (Hier: nicht von vornherein als rechtsunwirksam angesehen werden kann eine Preisvereinbarung, wonach die Wohnungseigentumsbewerber die vom Amt der oö Landesregierung bei Überprüfung der Endabrechnung endgültig festgesetzte Baukostensumme, höchstens aber die nach dem Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG gerechtfertigten Baukosten aufzubringen haben; insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Verabredung eines vom Träger der Wohnbauförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung festzusetzenden oder zu errechnenden Preises, da dem Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung alle aus dem Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ableitbaren Einwendungen erhalten bleiben.)Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (Hier: nicht von vornherein als rechtsunwirksam angesehen werden kann eine Preisvereinbarung, wonach die Wohnungseigentumsbewerber die vom Amt der oö Landesregierung bei Überprüfung der Endabrechnung endgültig festgesetzte Baukostensumme, höchstens aber die nach dem Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, WGG gerechtfertigten Baukosten aufzubringen haben; insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Verabredung eines vom Träger der Wohnbauförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung festzusetzenden oder zu errechnenden Preises, da dem Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung alle aus dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ableitbaren Einwendungen erhalten bleiben.) EntscheidungstexteTE OGH 1995-03-14 5 Ob 18/95 Veröff: SZ 58/52 TE OGH 2001-11-13 5 Ob 248/01h Auch; nur: Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (T1) Beisatz: Rechtsunwirksam ist eine mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossene Entgeltsvereinbarung oder Preisvereinbarung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979 nur dann, wenn sie zum Nachteil ihres Partners von den Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 abweicht. (T2) Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt oder den Preis für ein Wohnungseigentumsobjekt von vorn herein niedriger ansetzt, als sie nach den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 verlangen dürfte, ist bindend. (T3)Auch; nur: Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (T1) Beisatz: Rechtsunwirksam ist eine mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossene Entgeltsvereinbarung oder Preisvereinbarung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG 1979 nur dann, wenn sie zum Nachteil ihres Partners von den Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15, 15 b bis 20 und 22 WGG 1979 abweicht. (T2) Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt oder den Preis für ein Wohnungseigentumsobjekt von vorn herein niedriger ansetzt, als sie nach den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 verlangen dürfte, ist bindend. (T3) TE OGH 2002-05-14 5 Ob 111/02p Auch; nur T1; Beisatz: Die Entgeltsbildungsregeln des WGG sind einseitig zwingendes Zivilrecht. (T4) TE OGH 2003-04-02 7 Ob 298/02b Auch; Beis wie T4; Beisatz: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, sind insoweit rechtsunwirksam. Weichen aber die Vereinbarungen der Wohnungswerber begünstigend von den §§13ff WGG ab, so sind sie wirksam. (T5) TE OGH 2003-01-28 5 Ob 270/02w Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2011-07-15 8 Ob 59/10z Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, sind insoweit rechtsunwirksam. (T6) TE OGH 2014-12-16 5 Ob 64/14v Auch; Veröff: SZ 2014/129 TE OGH 2017-07-20 5 Ob 217/16x Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083301
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.